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	<title>Fachanwältin für Familienrecht in München</title>
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	<description>Manuela Wodniak&#60;br&#62;TSL Rechtsanwälte</description>
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	<title>Fachanwältin für Familienrecht in München</title>
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	<item>
		<title>Düsseldorfer Tabelle 20251 Kindesunterhalt 2025</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Verano]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 01 Jan 2025 18:45:07 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelle Urteile und Neuigkeiten aus dem Familienrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: center;"><a href="https://familienrecht-wodniak.de/wp-content/uploads/dt-2025-neufassung.pdf" target="_blank" rel="noopener"><em>DÜSSELDORFER TABELLE<sup>1</sup></em><br />
<img loading="lazy" decoding="async" class="alignnone wp-image-1274 size-full" src="https://familienrecht-wodniak.de/wp-content/uploads/pdf-1.png" alt="Kindesunterhalt 2024: Aktuelle Düsseldorfer Tabelle" width="32" height="32" /></a></p>
<p style="text-align: center;">Stand: 01.01.2025</p>
<p><img loading="lazy" decoding="async" class="size-full wp-image-1998 aligncenter" src="https://familienrecht-wodniak.de/wp-content/uploads/dt-25.jpg" alt="Düsseldorfer Tabelle 2025 " width="702" height="429" srcset="https://familienrecht-wodniak.de/wp-content/uploads/dt-25.jpg 702w, https://familienrecht-wodniak.de/wp-content/uploads/dt-25-300x183.jpg 300w" sizes="auto, (max-width: 702px) 100vw, 702px" /></p>
<p style="text-align: center;">Anmerkungen:</p>
<h2>A. Kindesunterhalt</h2>
<p>Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar.</p>
<p>Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen.</p>
<p>Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können <em>Ab- oder Zuschläge</em> durch Einstufung in niedrigere/höhere Einkommensgruppen angemessen sein. Zur Deckung des Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder im Sinne von Anm. VII Abs. 1, § 1609 Nr. 1 BGB durch. Gegebenenfalls erfolgt zwischen den erstrangigen Unterhaltsberechtigten eine Mangelberechnung nach Anm. C.</p>
<p>II. Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen für die 1., 2. und 3. Alters-stufe dem Mindestbedarf gemäß der Siebten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 15.11.2024. Der Prozentsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Mindestbedarf (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des gerundeten Mindestbedarfs mit dem Prozentsatz errechneten Beträge sind entsprechend § 1612a Absatz 2 Satz 2 BGB aufgerundet.</p>
<p>Bei volljährigen Kindern, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.</p>
<p>III. Der <em>Bedarfskontrollbetrag </em>des Unterhaltspflichtigen ist nicht identisch mit dem Ei-genbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch anderer Unterhaltspflichten unterschritten, kann der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, angesetzt werden.</p>
<p>IV. Der angemessene Unterhaltsbedarf eines <em>studierenden Kindes</em>, das nicht bei sei-nen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 990 EUR.</p>
<p>Hierin sind bis 440 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.</p>
<p>Von dem Betrag von 990 EUR kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern nach oben abgewichen werden.</p>
<p>V. In den Bedarfsbeträgen (Anm. I und IV) sind keine<em> Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und keine Studiengebühren</em> enthalten.</p>
<p>VI. Das auf das jeweilige Kind entfallende <em><strong>Kindergeld</strong></em> ist nach § 1612b BGB auf den Tabellenunterhalt (Bedarf) anzurechnen.</p>
<p>VII. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt), § 1603 Abs. 2 BGB,</p>
<ul>
<li>gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,</li>
<li>gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,</li>
</ul>
<p>beträgt</p>
<p>für den nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.200 EUR,<br />
für den erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.450 EUR.</p>
<p>Hierin sind bis 520 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.</p>
<p>Der <em>angemessene Eigenbedarf</em>, § 1603 Abs. 1 BGB, beträgt</p>
<p>mindestens monatlich 1.750 EUR.<br />
Hierin ist eine Warmmiete bis 650 EUR enthalten.</p>
<p>Der notwendige bzw. der angemessene Eigenbedarf sollen erhöht werden, wenn die auf den Unterhaltspflichtigen entfallenden Wohnkosten (Warmmiete) 520 EUR (notwendiger Eigenbedarf) bzw. 650 EUR (angemessener Eigenbedarf) übersteigen und nicht unangemessen sind.</p>
<h2>B. Ehegattenunterhalt</h2>
<p>I. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten (§§ 1361, 1569, 1578, 1581 BGB):</p>
<p>1. gegen einen <em>erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:</em></p>
<ul>
<li>a) wenn der Berechtigte kein Einkommen hat:45% des anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich 50% der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Pflichtigen, begrenzt durch den vollen Bedarf, bemessen nach den ehelichen Lebensverhältnissen;</li>
<li>b) wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat:</li>
<li>45 % der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten; für sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz; insgesamt begrenzt durch den vollen Bedarf, bemessen nach den ehelichen Lebensverhältnissen;</li>
<li>c) wenn der Berechtigte erwerbstätig ist, obwohl ihn keine Erwerbsobliegenheit trifft: gemäß § 1577 Abs. 2 BGB;</li>
</ul>
<p>2. gegen einen <em>nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen</em> (z.B. Rentner):</p>
<p>wie zu 1 a, b oder c, jedoch 50 %.</p>
<p>II. Monatlicher Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrenntlebenden und dem geschiedenen Berechtigten:</p>
<ul>
<li>a) falls erwerbstätig 1.600 EUR</li>
<li>b) falls nicht erwerbstätig 1.475 EUR</li>
</ul>
<p>Hierin sind bis 580 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Eigenbedarf soll erhöht werden, wenn die auf den Unterhaltspflichtigen entfallenden Wohnkosten (Warmmiete) 580 EUR übersteigen und nicht unangemessen sind.</p>
<p>III. Existenzminimum des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel:</p>
<ul>
<li>a) falls erwerbstätig: 1.450 EUR</li>
<li>b) falls nicht erwerbstätig: 1.200 EUR</li>
</ul>
<p>IV. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf</p>
<p>1. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des von dem Unterhaltspflichtigen getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten:</p>
<p>a) gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten</p>
<ul>
<li>aa) falls erwerbstätig 1.600 EUR</li>
<li>bb) falls nicht erwerbstätig 1.475 EUR</li>
</ul>
<p>b) gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern 1.750 EUR</p>
<p>2. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt:</p>
<p>a) gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten</p>
<ul>
<li>aa) falls erwerbstätig 1.280 EUR</li>
<li>bb) falls nicht erwerbstätig 1.180 EUR</li>
</ul>
<p>b) gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern 1.400 EUR</p>
<h2>C. Mangelfälle</h2>
<p>Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und gleichrangiger Unterhaltsberechtigter im Sinne des § 1609 Nr. 1 BGB nicht aus (sog. Mangel-fall), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhalts-pflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge gleichmäßig zu verteilen.</p>
<p>Der Einsatzbetrag für den <em><strong>Kindesunterhalt</strong> </em>entspricht dem Zahlbetrag des Unterhalts-pflichtigen. Dies ist der nach Anrechnung des Kindergeldes oder von Einkünften auf den Unterhaltsbedarf verbleibende Restbedarf.</p>
<p>Beispiel: Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (U): 1.750 EUR, Unterhalt für drei unterhaltsberechtigte Kinder im Alter von 18 Jahren (K1) – in allgemeiner Schulausbildung befindlich –, 7 Jahren (K2) und 5 Jahren (K3), die bei dem nicht unterhaltsberechtigten und den Kindern nicht barunterhaltspflichtigen Elternteil (E) leben. E bezieht das Kindergeld.</p>
<p>Notwendiger Eigenbedarf des U: 1.450,00 EUR<br />
Verteilungsmasse: 1.750 EUR – 1.450 EUR = 300,00 EUR<br />
Einsatzbeträge der Unterhaltsberechtigten:</p>
<p>K 1: (693 – 255,00) 438,00 EUR<br />
K 2: (554 – 127,50) 426,50 EUR<br />
K 3: (482 – 127,50)<em> 354,50 EUR</em><strong><br />
</strong>Summe = 1.219,00 EUR</p>
<p>Unterhalt:</p>
<p>K1: 438,00 x 300 : 1.219 = 107,79 EUR<br />
K2: 426,50 x 300 : 1.219 = 104,96 EUR<br />
K3: 354,50 x 300 : 1.219 = 87,25 EUR</p>
<h2>D. Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615I BGB</h2>
<p>I. Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern:</p>
<p>Dem Unterhaltspflichtigen ist der angemessene Eigenbedarf zu belassen.</p>
<p>Bei dessen Bemessung sind Zweck und Rechtsgedanken des Gesetzes zur Entlastung unterhaltspflichtiger Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigenentlastungsgesetz) vom 10.12.2019 (BGBl I S. 2135) zu beachten.</p>
<p>II. Bedarf der Mutter oder des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§ 1615I BGB):</p>
<p>nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils,<br />
in der Regel mindestens 1.200 EUR.</p>
<p>III. Angemessener Selbstbehalt gegenüber der Mutter oder dem Vater eines nicht-ehelichen Kindes (§§ 1615I, 1603 Abs. 1 BGB):</p>
<ul>
<li>a) falls erwerbstätig 1.600 EUR</li>
<li>b) falls nicht erwerbstätig 1.475 EUR</li>
</ul>
<p>Hierin sind bis 580 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt soll erhöht werden, wenn die auf den Unterhaltspflichtigen entfallenden Wohnkosten (Warmmiete) 580 EUR übersteigen und nicht unangemessen sind.</p>
<h2>Anhang: Tabelle Zahlbeträge</h2>
<p>Die folgende Tabelle enthält die sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen) ergebenden Zahlbeträge. Im Jahr 2025 beträgt das Kindergeld einheitlich je Kind 255,00 EUR.</p>
<p><img loading="lazy" decoding="async" class="size-full wp-image-1997 aligncenter" src="https://familienrecht-wodniak.de/wp-content/uploads/dt-25-2.jpg" alt="Neue Düsseldorfer Tabelle 2025 " width="711" height="337" srcset="https://familienrecht-wodniak.de/wp-content/uploads/dt-25-2.jpg 711w, https://familienrecht-wodniak.de/wp-content/uploads/dt-25-2-300x142.jpg 300w" sizes="auto, (max-width: 711px) 100vw, 711px" /></p>
<hr />
<p><sup>1</sup> Die neue Tabelle nebst Anmerkungen beruht auf Koordinierungsgesprächen, die unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. stattgefunden haben. Wegen der Kindergelderhöhung aufgrund des Steuerfortentwicklungsgeset-zes vom 23.12.2024 sind gegenüber der am 29.11.2024 veröffentlichten Fassung der Anhang „Tabelle Zahlbeträge“ und das Berechnungsbeispiel zu Anm. C. (Mangelfälle) geändert worden.</p><p>The post <a href="https://familienrecht-wodniak.de/duesseldorfer-tabelle-2025-kindesunterhalt-2025/">Düsseldorfer Tabelle 2025<sup>1</sup> <br>Kindesunterhalt 2025</a> first appeared on <a href="https://familienrecht-wodniak.de">Fachanwältin für Familienrecht in München</a>.</p>]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Umgang bei Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils</title>
		<link>https://familienrecht-wodniak.de/umgang-bei-erwerbstaetigkeit-des-betreuenden-elternteils/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Verano]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 26 Feb 2024 15:50:21 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelle Urteile und Neuigkeiten aus dem Familienrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Für viele berufstätige Eltern stellt die Betreuung der gemeinsamen Kinder in den Schulferien eine erhebliche Herausforderung dar.</p>
<p>Ist der überwiegend <strong>betreuende Elternteil</strong> berufstätig, reichen die gesetzlichen Urlaubstage nicht aus, um die Schulferienzeiten abzudecken.</p>
<h2>Welche Möglichkeiten gibt es, wenn der andere Elternteil nicht bereit ist, die hälftigen Ferienzeiten zu übernehmen?</h2>
<p>Grundsätzlich ist Zweck des <strong>Umgangs</strong> nicht, dem betreuenden Elternteil die Aufnahme oder Ausweitung einer <strong>Erwerbstätigkeit</strong> zu ermöglichen. Kann eine überwiegende <strong>Betreuung</strong> neben der <strong>Erwerbstätigkeit</strong> nicht sichergestellt werden, muss die Arbeitstätigkeit reduziert werden und gegebenenfalls ein finanzieller Ausgleich über Unterhaltsansprüche erfolgen.</p>
<h3>Was passiert aber, wenn ein Unterhaltsanspruch nicht besteht und der betreuende Elternteil arbeiten muss?</h3>
<p>In diesem Fall kann der betreuende Elternteil eine Ausgestaltung des <strong>Umgangs</strong> gerichtlich beantragen, wenn zwischen den Eltern klar ist, dass ein Umgangsrecht des Kindes an sich besteht.</p>
<p>Vorrangig zu berücksichtigen ist zwar nicht eine erforderliche Planungssicherheit des überwiegend betreuenden Elternteils. So allerdings die genaue Betreuung des Kindes nicht eindeutig festgelegt ist, ist das Kindeswohl betroffen.</p>
<p>Somit muss auf Antrag das Gericht gegebenenfalls über die Ausgestaltung des Umgangsrechts entscheiden, so sich Eltern hierüber nicht einigen können.</p>
<p>Benötigen Sie hierzu Beratung? Wir unterstützen Sie bei Umgangsanträgen vor Gericht!</p>
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<h2>Haben Sie weitere Fragen zum Thema &#8222;Umgang bei Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils&#8220;?</h2>
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<p>&nbsp;</p>

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			</item>
		<item>
		<title>Gemeinsames Sorgerecht und Umzug</title>
		<link>https://familienrecht-wodniak.de/was-passiert-wenn-ein-elternteil-mit-dem-gemeinsamen-kind-weit-wegzieht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Verano]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 25 Feb 2024 16:38:31 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelle Urteile und Neuigkeiten aus dem Familienrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Was passiert, wenn ein Elternteil mit dem gemeinsamen Kind weit wegzieht?</h2>
<p>Haben Eltern für ihr Kind die <strong>gemeinsame elterliche Sorge</strong> und somit <strong>gemeinsam</strong> das sogenannte <strong>Aufenthaltsbestimmungsrecht</strong>, bestimmen beide Elternteile, wo das Kind künftig lebt. Will ein Elternteil mit einem <strong>gemeinsamen</strong> Kind weit wegziehen, wird die Zustimmung des anderen benötigt.</p>
<p>Was kann man tun, wenn ein Elternteil ohne die Zustimmung des <strong>Mitsorgeberechtigten</strong> mit dem Kind umzieht? Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte kürzlich einen Fall zu entscheiden, in welchem die mitsorgeberechtigte Mutter mit den gemeinsamen Kindern von Süddeutschland nach Norddeutschland gezogen ist.</p>
<p><em>Der Umzug wurde ohne vorherige Ankündigung durchgeführt.</em></p>
<p>Es besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Gericht zu beantragen. In diesem Fall wird beantragt, dass das <strong>Aufenthaltsbestimmungsrecht</strong> auf den vor Ort verbliebenen Elternteil übertragen wird und somit dieser Elternteil allein darüber entscheidet, wo die Kinder künftig leben.</p>
<p><em>Entscheidend ist ausschließlich das Kindeswohl.</em></p>
<p>Das Gericht hat entschieden, dass auch bei einem widerrechtlichen Umzug die Entscheidung nicht an einer Sanktion des Fehlverhaltens eines Elternteils, sondern vorrangig am Kindeswohl zu orientieren ist.</p>
<p>Es käme laut Gericht weder die Möglichkeit der Rückkehr des umgezogenen Elternteils als tatsächliche Alternative in Betracht, wenn die räumliche Nähe beider Eltern dem Kindeswohl am besten entspricht.</p>
<p>Ist der <strong>Umzug</strong> auch ohne Zustimmung bereits vollzogen, stellt dies die Ausgangslage für die Beurteilung dar. Dies gilt auch, wenn eine Zustimmung vorher weder eingeholt noch erteilt wurde.</p>
<p>Trennt ein Elternteil eigenmächtig ein gemeinsames Kind vom anderen Elternteil durch einen <strong>Umzug</strong>, können sich hieraus Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Erziehungsfähigkeit ergeben.</p>
<p>Regelmäßig ist in solchen Fällen schnelles Handeln erforderlich Haben Sie Fragen? Dann kontaktieren Sie uns!</p>
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</div></div></div>
<p>&nbsp;</p>

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			</item>
		<item>
		<title>Düsseldorfer Tabelle 2024 Kindesunterhalt 2024</title>
		<link>https://familienrecht-wodniak.de/duesseldorfer-tabelle-2024/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Verano]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 01 Jan 2024 08:00:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelle Urteile und Neuigkeiten aus dem Familienrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://familienrecht-wodniak.com/?p=1375</guid>

					<description><![CDATA[]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: center;"><a href="https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2024/2023_12_11_Duesseldorfer_Tabelle_-2024.pdf" target="_blank" rel="noopener">DÜSSELDORFER TABELLE<sup>1</sup><br />
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<p style="text-align: center;">Stand: 01.01.2024</p>
<h2>A. Kindesunterhalt</h2>
<p><img loading="lazy" decoding="async" class="tab alignnone wp-image-1478 size-full" src="https://familienrecht-wodniak.de/wp-content/uploads/tabelle-24-1.jpg" alt="Kindesunterhalt 2024: Aktuelle Düsseldorfer Tabelle!" width="1223" height="783" srcset="https://familienrecht-wodniak.de/wp-content/uploads/tabelle-24-1.jpg 1223w, https://familienrecht-wodniak.de/wp-content/uploads/tabelle-24-1-300x192.jpg 300w, https://familienrecht-wodniak.de/wp-content/uploads/tabelle-24-1-1024x656.jpg 1024w, https://familienrecht-wodniak.de/wp-content/uploads/tabelle-24-1-768x492.jpg 768w" sizes="auto, (max-width: 1223px) 100vw, 1223px" /></p>
<h2>Anmerkungen:</h2>
<ol>
<li>Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen.Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können <strong>Ab- oder Zuschläge</strong> durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder im Sinne von Anm. 5 Abs. 1,1609 Nr. 1 BGB, durch. Gegebenenfalls erfolgt zwischen den erstrangigen Unterhaltsberechtigten eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.<br />
<hr />
<p><sup>1</sup>Die neue Tabelle nebst Anmerkungen beruht auf Koordinierungsgesprächen, die unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. stattgefunden haben.</li>
<li>Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen für die 1., 2. und 3. Altersstufe dem Mindestbedarf gemäß der Sechsten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 29.11.2023. Der Prozentsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Mindestbedarf (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des gerundeten Mindestbedarfs mit dem Prozentsatz errechneten Beträge sind entsprechend § 1612a Absatz 2 Satz 2 BGB aufgerundet.Bei volljährigen Kindern, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.</li>
<li><strong>Berufsbedingte Aufwendungen</strong>, die sich von privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen. Bei entsprechenden Anhaltspunkten kann eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens – mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich – geschätzt werden. Bei Geltendmachung die Pauschale übersteigender Aufwendungen sind diese insgesamt nachzuweisen.</li>
<li>Berücksichtigungsfähige <strong>Schulden</strong> sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.</li>
<li>Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt), § 1603 Abs. 2 BGB,<br />
&#8211; gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,<br />
&#8211; gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt<br />
für den nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.200 EUR,<br />
für den erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.450 EUR.<br />
Hierin sind bis 520 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.<br />
Der <strong>angemessene Eigenbedarf</strong>, § 1603 Abs. 1 BGB, beträgt<br />
mindestens monatlich 1.750 EUR.<br />
Hierin ist eine Warmmiete bis 650 EUR enthalten.<br />
Der notwendige bzw. der angemessene Eigenbedarf sollen erhöht werden, wenn die Wohnkosten (Warmmiete) 520 EUR (notwendiger Eigenbedarf) bzw. 650 EUR (angemessener Eigenbedarf) übersteigen und nicht unangemessen sind.</li>
<li>Der <strong>Bedarfskontrollbetrag</strong> des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch anderer Unterhaltspflichten unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.</li>
<li>Der angemessene Unterhaltsbedarf eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 930 EUR. Hierin sind bis 410 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.Von dem Betrag von 930 EUR kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern nach oben abgewichen werden.</li>
<li>Die <strong>Ausbildungsvergütung</strong> eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 100 EUR zu kürzen.</li>
<li>In den Bedarfsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind keine <strong>Beiträge zur Kranken-und Pflegeversicherung und keine Studiengebühren</strong> enthalten.</li>
<li>Das auf das jeweilige Kind entfallende <strong>Kindergeld</strong> ist nach § 1612b BGB auf den Tabellenunterhalt (Bedarf) anzurechnen.</li>
</ol>
<h2>Ehegattenunterhalt</h2>
<p><strong>l. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361, 1569, 1578, 1581 BGB):</strong></p>
<ol>
<li>gegen einen <strong>erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen</strong>:<br />
a) wenn der Berechtigte kein Einkommen hat:<br />
45% des anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich 50% der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Pflichtigen, nach oben begrenzt durch den vollen Unterhalt, gemessen an den zu berücksichtigenden ehelichen Verhältnissen;b) wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat:<br />
45 % der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten, insgesamt begrenzt durch den vollen ehelichen Bedarf; für sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz;c) wenn der Berechtigte erwerbstätig ist, obwohl ihn keine Erwerbsobliegenheit trifft: gemäß § 1577 Abs. 2 BGB;</li>
<li>gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (z.B. Rentner):<br />
wie zu 1 a, b oder c, jedoch 50 %.</li>
</ol>
<p><strong>ll. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten, wenn die ehelichen Lebensverhältnisse durch Unterhaltspflichten gegenüber Kindern geprägt werden:</strong></p>
<p>wie zu I., jedoch wird der Kindesunterhalt (Zahlbetrag; vgl. Anm. C und Anhang) vorab vom Nettoeinkommen abgezogen.</p>
<p><strong>III. Monatlicher Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrenntlebenden und dem geschiedenen Berechtigten:</strong></p>
<ul>
<li>a) falls erwerbstätig 1.600 EUR</li>
<li>b) falls nicht erwerbstätig 1.475 EUR</li>
</ul>
<p>Hierin sind bis 580 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Eigenbedarf soll erhöht werden, wenn die Wohnkosten (Warmmiete) 580 EUR übersteigen und nicht unangemessen sind.</p>
<p><strong>lV. Existenzminimum des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel:</strong></p>
<ul>
<li>a) falls erwerbstätig: 1.450 EUR</li>
<li>b) falls nicht erwerbstätig: 1.200 EUR</li>
</ul>
<p>V. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf</p>
<ol>
<li>Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des von dem Unterhaltspflichtigen getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten:a) gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten<br />
aa) falls erwerbstätig 1.600 EUR<br />
bb) falls nicht erwerbstätig 1.475 EURb) gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern 1.750 EUR</li>
<li>Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt:<br />
a) gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten<br />
aa) falls erwerbstätig 1.280 EUR<br />
bb) falls nicht erwerbstätig 1.180 EUR<br />
b) gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern 1.400 EUR</li>
</ol>
<h2>Anmerkung zu I. und II.:</h2>
<p>Hinsichtlich<strong> berufsbedingter Aufwendungen</strong> und <strong>berücksichtigungsfähiger Schulden</strong> gelten Anmerkungen A. 3 und 4 – auch für den erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten – entsprechend. Berufsbedingte Aufwendungen, die sich nicht nach objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen, sind pauschal im Erwerbstätigenbonus von 1/10 enthalten.</p>
<h2>Mangelfälle</h2>
<p>Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und gleichrangiger Unterhaltsberechtigter im Sinne des § 1609 Nr. 1 BGB nicht aus (sog. Mangelfall), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge gleichmäßig zu verteilen.</p>
<p>Der Einsatzbetrag für den <strong>Kindesunterhalt</strong> entspricht dem Zahlbetrag des Unterhaltspflichtigen. Dies ist der nach Anrechnung des Kindergeldes oder von Einkünften auf den Unterhaltsbedarf verbleibende Restbedarf.</p>
<p><strong>Beispiel:</strong> Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (U): 1.750 EUR, Unterhalt für drei unterhaltsberechtigte Kinder im Alter von 18 Jahren (K1) – in allgemeiner Schulausbildung befindlich –, 7 Jahren (K2) und 5 Jahren (K3), die bei dem nicht unterhaltsberechtigten und den Kindern nicht barunterhaltspflichtigen Elternteil (E) leben. E bezieht das Kindergeld.</p>
<p>Notwendiger Eigenbedarf des U: 1.450 EUR<br />
Verteilungsmasse: 1.750 EUR – 1.450 EUR = 300 EUR<br />
Einsatzbeträge der Unterhaltsberechtigten:<br />
K 1: (689 – 250) 439 EUR<br />
K 2: (551 – 125) 426 EUR<br />
K 3: (480 – 125) 355 EUR<br />
Summe = 1.220 EUR<br />
Unterhalt:<br />
K1: 439 x 300 : 1.220 = 107,95 EUR<br />
K2: 426 x 300 : 1.220 = 104,75 EUR<br />
K3: 355 x 300 : 1.220 = 87,30 EUR</p>
<h2>Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615I BGB</h2>
<p><strong>l. Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern:</strong></p>
<p>Dem Unterhaltspflichtigen ist der angemessene Eigenbedarf zu belassen.</p>
<p>Bei dessen Bemessung sind Zweck und Rechtsgedanken des Gesetzes zur Entlastung unterhaltspflichtiger Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigenentlastungsgesetz) vom 10.12.2019 (BGBl I S. 2135) zu beachten.</p>
<p><strong>ll. Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes</strong> (§ 1615I BGB): nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils,<br />
in der Regel mindestens 1.200 EUR.</p>
<p><strong>III. Angemessener Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes</strong> (§§ 1615I, 1603 Abs. 1 BGB):</p>
<ul>
<li>a) falls erwerbstätig 1.600 EUR</li>
<li>b) falls nicht erwerbstätig 1.475 EUR</li>
</ul>
<p>Hierin sind bis 580 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt soll erhöht werden, wenn die Wohnkosten (Warmmiete) 580 EUR übersteigen und nicht unangemessen sind.</p>
<h2>Übergangsregelung</h2>
<p>Umrechnung dynamischer Titel über Kindesunterhalt nach § 36 Nr. 3 EGZPO: Ist Kindesunterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Regelbetrages zu leisten, bleibt der Titel bestehen. Eine Abänderung ist nicht erforderlich. An die Stelle des bisherigen Prozentsatzes vom Regelbetrag tritt ein neuer Prozentsatz vom Mindestunterhalt (Stand: 01.01.2008). Dieser ist für die jeweils maßgebliche Altersstufe gesondert zu bestimmen und auf eine Stelle nach dem Komma zu begrenzen (§ 36 Nr. 3 EGZPO). Der Prozentsatz wird auf der Grundlage der zum 01.01.2008 bestehenden Verhältnisse einmalig berechnet, und bleibt auch bei späterem Wechsel in eine andere Altersstufe unverändert (BGH Urteil vom 18.04.12 – XII ZR 66/10 – FamRZ 2012, 1048). Der Bedarf ergibt sich aus der Multiplikation des neuen Prozentsatzes mit dem Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe und ist auf volle Euro aufzurunden (§ 1612a Abs. 2 S. 2 BGB). Der Zahlbetrag ergibt sich aus dem um das jeweils anteilige Kindergeld verminderten bzw. erhöhten Bedarf.</p>
<p>Wegen der sich nach § 36 Nr. 3 EGZPO ergebenden vier Fallgestaltungen wird auf die Beispielsberechnungen der Düsseldorfer Tabelle Stand 01.01.2017 verwiesen.</p>
<h2>Anhang: Tabelle Zahlbeträge</h2>
<p>Die folgende Tabelle enthält die sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen) ergebenden Zahlbeträge auf der Grundlage eines Kindergeldbetrages von einheitlich 250,00 EUR je Kind im Jahr 2024.</p>
<p><img loading="lazy" decoding="async" class="alignnone wp-image-1479 size-full" title="Düsseldorfer Kindergeld 2024" src="https://familienrecht-wodniak.de/wp-content/uploads/tabelle-24-kindesgeld.jpg" alt="Kindergeld 2024" width="1223" height="577" srcset="https://familienrecht-wodniak.de/wp-content/uploads/tabelle-24-kindesgeld.jpg 1223w, https://familienrecht-wodniak.de/wp-content/uploads/tabelle-24-kindesgeld-300x142.jpg 300w, https://familienrecht-wodniak.de/wp-content/uploads/tabelle-24-kindesgeld-1024x483.jpg 1024w, https://familienrecht-wodniak.de/wp-content/uploads/tabelle-24-kindesgeld-768x362.jpg 768w" sizes="auto, (max-width: 1223px) 100vw, 1223px" /></p><p>The post <a href="https://familienrecht-wodniak.de/duesseldorfer-tabelle-2024/">Düsseldorfer Tabelle 2024 <br>Kindesunterhalt 2024</a> first appeared on <a href="https://familienrecht-wodniak.de">Fachanwältin für Familienrecht in München</a>.</p>]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Sohn durfte ein Jahr nicht zur Schule &#8211; Teilsorgerechtsentzug</title>
		<link>https://familienrecht-wodniak.de/teilsorgerechtsentzug-anwalt-muenchen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Verano]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 10 Jan 2023 14:00:53 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelle Urteile und Neuigkeiten aus dem Familienrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Sohn durfte ein Jahr nicht zur Schule. Gericht entscheidet auf vorläufigen Teilsorgerechtsentzug!</h2>
<p>Ein 7-jähriger Grundschüler wurde von seinen Eltern über ein Jahr nicht zur Schule geschickt.</p>
<p>Die Eltern verwiesen auf die damalige Test- und Maskenpflicht an Schulen und mit einer vermeintlichen Gefahr einer „Zwangsimpfung“.</p>
<p>Auch nach dem Ende der Corona-Maßnahmen an Schulen weigerten sich die Eltern, ihren Sohn in die Schule zu schicken. Der Grundschüler war eingeschult und über das ganze Schuljahr nicht in der Schule.</p>
<p>Das zuständige Familiengericht hat die Eltern dazu verpflichtet, ihrem Sohn den Schulbesuch zu ermöglichen.</p>
<p>Gegen diese Entscheidung legten die Eltern Beschwerde ein.</p>
<p>Das Beschwerdegericht entzog den Eltern vorläufig in schulischen Angelegenheiten das Sorge-Aufenthaltsbestimmungsrecht. Laut Gericht war das Kindeswohl erhebliche gefährdet.</p>
<div class="su-row audio"><div class="su-column su-column-size-1-4 su-column-centered"><div class="su-column-inner su-u-clearfix su-u-trim">
<h3>Text als Audio</h3>
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</div></div></div>
<div class="su-row info"><div class="su-column su-column-size-1-1 su-column-centered"><div class="su-column-inner su-u-clearfix su-u-trim">
<h2>Haben Sie weitere Fragen zum Thema Sorgerecht / Teilsorgerechtsentzug?</h2>
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<div class="su-row"><div class="su-column su-column-size-1-2 kontaktinfos su-column-centered"><div class="su-column-inner su-u-clearfix su-u-trim">
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<p>&nbsp;</p>

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			</item>
		<item>
		<title>Trotz Rauswurf nach Trennung</title>
		<link>https://familienrecht-wodniak.de/trennung-bei-gemeinsamer-wohnung-rechtsanwalt-muenchen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Verano]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 01 Jan 2023 14:04:36 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelle Urteile und Neuigkeiten aus dem Familienrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://familienrecht-wodniak.com/?p=433</guid>

					<description><![CDATA[]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Trennung bei gemeinsamer Wohnung<br />
<strong>Ehepartner darf in der Regel wieder in die gemeinsame Wohnung</strong></h2>
<p>Wirft ein Ehepartner den anderen im Zuge einer Trennung aus der gemeinsamen Wohnung, muss er ihn in der Regeln wieder hineinlassen.</p>
<p>Eine Ehefrau hatte ihren Ehemann aus der gemeinsamen Wohnung geworfen und verweigerte ihn anschließend den Zutritt. Sie wollte ihren Ehemann nicht mehr sehen. Der Ehemann hatte keinen Zugang zu seinen persönlichen Sachen und musste am Bahnhof in Notunterkünften nächtigen.</p>
<p>Der Ehemann zog vor das Amtsgericht und anschließend vor das Oberlandesgericht. Er wollte die gemeinsame Wohnung weiter bewohnen, bis er eine eigene Wohnung gefunden hat.</p>
<p>Das Oberlandesgericht gab ihm Recht.</p>
<p>Ehepartner haben Anspruch darauf, die gemeinsame Wohnung mitzunutzen. Dabei ist unerheblich, ob die Wohnung nur von einem Ehegatten oder von beiden gemietet wurde.</p>
<p>Hat ein Ehegatten vorübergehend die Wohnung verlassen, ohne endgültig ausziehen zu wollen, bleibt das Mitbenutzungsrecht bestehen.</p>
<p>Etwas anderes gilt nur, wenn:</p>
<ul>
<li>sich Ehegatten darüber geeinigt haben, wer die Wohnung künftig alleine nutzt</li>
<li>eine Ehegatte seit über 6 Monaten ausgezogen ist ohne deutlich gemacht zu haben, zurück kommen zu wollen</li>
<li>es zu gewalttätigen Übergriffen eines Ehepartners kam oder</li>
<li>über das übliche Ausmaß gehende Streitigkeiten das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder beeinträchtigt.</li>
<li>In den letztgenannten Fällen kann eine gerichtliche Zuweisung an einen Ehegatten beantragt werden.</li>
</ul>
<div class="su-row audio"><div class="su-column su-column-size-1-4 su-column-centered"><div class="su-column-inner su-u-clearfix su-u-trim">
<h3>Ehepartner darf in der Regel wieder in die gemeinsame Wohnung</h3>
<p>Text als Audio</p>
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</div></div></div>
<div class="su-row info"><div class="su-column su-column-size-1-1 su-column-centered"><div class="su-column-inner su-u-clearfix su-u-trim">
<h2>Haben Sie weitere Fragen zum Thema &#8222;Trennung /gemeinsame Wohnung&#8220;?</h2>
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<div class="su-row"><div class="su-column su-column-size-1-2 kontaktinfos su-column-centered"><div class="su-column-inner su-u-clearfix su-u-trim">
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</div></div></div>
<p>&nbsp;</p>

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			</item>
		<item>
		<title>Anerkennung einer Ehescheidung in Deutschland</title>
		<link>https://familienrecht-wodniak.de/anerkennung-ehescheidung-in-deutschland-im-eu-ausland/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Verano]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 Dec 2022 11:00:23 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelle Urteile und Neuigkeiten aus dem Familienrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://familienrecht-wodniak.com/?p=407</guid>

					<description><![CDATA[]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Anerkennung einer Ehescheidung in Deutschland durch einen Standesbeamten im EU-Ausland?</h2>
<p>Eine Deutsch-Italienerin und ein Italiener hatten in <strong>Deutschland</strong> geheiratet und sich einige Jahre später in Italien von einem Standesbeamten scheiden lassen.</p>
<p>Die <strong>Scheidung</strong> sollte in das deutsche Eheregister eingetragen werden.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof warf die Frage auf, ob die Scheidung noch in Deutschland durch ein förmliches Verfahren anerkannt werden muss.</p>
<p>Hintergrund war, dass in der <strong>Bundesrepublik Deutschland Scheidungen</strong> nur durch das zuständige Familiengericht ausgesprochen werden können, nicht durch das Standesamt.</p>
<p>Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass eine im<strong> EU-Ausland</strong> durchgeführte <strong>Scheidung in Deutschland</strong> automatisch eingetragen werden kann, auch wenn die Ehe nicht von einem Richter, sondern von einem Standesbeamten geschieden wurde.</p>
<p>Dies wäre dann der Fall, wenn in dem jeweiligen Land der Standesbeamte für die <strong>Scheidung</strong> zuständig sei und geprüft hätte, dass beide Eheleute geschieden werden wollten.</p>
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		<item>
		<title>Düsseldorfer Tabelle 2023</title>
		<link>https://familienrecht-wodniak.de/duesseldorfer-tabelle-2023/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Verano]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 Dec 2022 10:00:59 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelle Urteile und Neuigkeiten aus dem Familienrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: center;"><em>Stand: 01.01.2023</em></p>
<p style="text-align: center;"><a title="Duesseldorfer Tabelle 2023" href="https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2023/Duesseldorfer-Tabelle-2023.pdf" target="_blank" rel="noopener">Download Düsseldorfer Tabelle 2023</a><sup>1</sup><br />
<img loading="lazy" decoding="async" class="aligncenter wp-image-461 size-full" title="Duesseldorfer Tabelle 2023 Anwalt München" src="https://familienrecht-wodniak.de/wp-content/uploads/pdf.png" alt="Duesseldorfer Tabelle 2023" width="32" height="32" /></p>
<p><img loading="lazy" decoding="async" class="tabelle alignnone wp-image-392 size-full" title="Düsseldorfer Tabelle 2023" src="https://familienrecht-wodniak.de/wp-content/uploads/duesseldorfer-tabelle-2023.jpg" alt="Düsseldorfer Tabelle 2023 Anwalt München" width="1500" height="905" srcset="https://familienrecht-wodniak.de/wp-content/uploads//duesseldorfer-tabelle-2023.jpg 1500w, https://familienrecht-wodniak.de/wp-content/uploads//duesseldorfer-tabelle-2023-300x181.jpg 300w, https://familienrecht-wodniak.de/wp-content/uploads//duesseldorfer-tabelle-2023-1024x618.jpg 1024w, https://familienrecht-wodniak.de/wp-content/uploads//duesseldorfer-tabelle-2023-768x463.jpg 768w" sizes="auto, (max-width: 1500px) 100vw, 1500px" /></p>
<h2>Anmerkungen:</h2>
<p>1. <strong>Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar.</strong></p>
<p>Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen.</p>
<p>Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder im Sinne von Anm. 5 Abs. 1, § 1609 Nr. 1 BGB, durch. Gegebenenfalls erfolgt zwischen den erstrangigen Unterhaltsberechtigten eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.</p>
<hr />
<p><sup>1</sup> Die neue Tabelle nebst Anmerkungen beruht auf Koordinierungsgesprächen, die unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. stattgefunden haben.</p>
<p>2. Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen für die 1., 2. und 3. Altersstufe dem Mindestbedarf gemäß der Fünften Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 30.11.2022. Der Prozentsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Mindestbedarf (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des gerundeten Mindestbedarfs mit dem Prozentsatz errechneten Beträge sind entsprechend § 1612a Absatz 2 Satz 2 BGB aufgerundet.</p>
<p>Bei volljährigen Kindern, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.</p>
<p>3. <strong>Berufsbedingte Aufwendungen,</strong> die sich von privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen. Bei entsprechenden Anhaltspunkten kann eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens – mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich – geschätzt werden. Bei Geltendmachung die Pauschale übersteigender Aufwendungen sind diese insgesamt nachzuweisen.</p>
<p>4. Berücksichtigungsfähige <strong>Schulden</strong> sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.</p>
<p>5. Der <strong>notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)</strong>, § 1603 Abs. 2 BGB,</p>
<ul>
<li>gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,</li>
<li>gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt</li>
</ul>
<p>für den nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.120 EUR,<br />
für den erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.370 EUR.</p>
<p>Hierin sind bis 520 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.</p>
<p>Der <strong>angemessene Eigenbedarf</strong>, § 1603 Abs. 1 BGB, beträgt mindestens monatlich 1.650 EUR. Hierin ist eine Warmmiete bis 650 EUR enthalten.</p>
<p>Der notwendige bzw. der angemessene Eigenbedarf sollen erhöht werden, wenn die Wohnkosten (Warmmiete) 520 EUR (notwendiger Eigenbedarf) bzw. 650 EUR (angemessener Eigenbedarf) übersteigen und nicht unangemessen sind.</p>
<p>6. Der <strong>Bedarfskontrollbetrag</strong> des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch anderer Unterhaltspflichten unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.</p>
<p>7. Der angemessene Unterhaltsbedarf eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 930 EUR.</p>
<p>Hierin sind bis 410 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.</p>
<p>Von dem Betrag von 930 EUR kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern nach oben abgewichen werden.</p>
<p>8. Die <strong>Ausbildungsvergütung</strong> eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 100 EUR zu kürzen.</p>
<p>9. In den Bedarfsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind keine <strong>Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und keine Studiengebühre</strong>n enthalten.</p>
<p>10. Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612 b BGB auf den Tabellenunterhalt (Bedarf) anzurechnen.</p>
<h2>B. Ehegattenunterhalt</h2>
<p>I. <strong>Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361, 1569, 1578, 1581 BGB):</strong></p>
<p>1. gegen einen e<strong>rwerbstätigen Unterhaltspflichtigen</strong>:</p>
<ul>
<li>a) wenn der Berechtigte kein Einkommen hat:<br />
45% des anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich 50% der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Pflichtigen, nach oben begrenzt durch den vollen Unterhalt, gemessen an den zu berücksichtigenden ehelichen Verhältnissen;</li>
<li>b) wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat:<br />
45 % der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten, insgesamt begrenzt durch den vollen ehelichen Bedarf; für sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz;</li>
<li>c)  wenn der Berechtigte erwerbstätig ist, obwohl ihn keine Erwerbsobliegenheit trifft:<br />
gemäß § 1577 Abs. 2 BGB;</li>
</ul>
<p>2. gegen einen <strong>nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (</strong>z.B. Rentner):<br />
wie zu 1 a, b oder c, jedoch 50 %.</p>
<p>II. <strong>Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten, wenn die ehelichen Lebensverhältnisse durch Unterhaltspflichten gegenüber Kindern geprägt werden:</strong></p>
<p>Wie zu I., jedoch wird der Kindesunterhalt (Zahlbetrag; vgl. Anm. C und Anhang) vorab vom Nettoeinkommen abgezogen.</p>
<p><strong>III. Monatlicher Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrenntlebenden und dem geschiedenen Berechtigten:</strong></p>
<ul>
<li>a) falls erwerbstätig 1.510 EUR</li>
<li>b) falls nicht erwerbstätig 1.385 EUR</li>
</ul>
<p>Hierin sind bis 580 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Eigenbedarf soll erhöht werden, wenn die Wohnkosten (Warmmiete) 580 EUR übersteigen und nicht unangemessen sind.</p>
<p><strong>IV. Existenzminimum des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel:</strong></p>
<ul>
<li>a) falls erwerbstätig: 1.370 EUR</li>
<li>b) falls nicht erwerbstätig: 1.120 EUR</li>
</ul>
<p>V. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf</p>
<p>1. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des von dem Unterhaltspflichtigen getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten:</p>
<p>a) gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten</p>
<ul>
<li>aa) falls erwerbstätig 1.510 EUR</li>
<li>bb) falls nicht erwerbstätig 1.385 EUR</li>
<li>b) gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern 1.650 EUR</li>
</ul>
<p>2. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt:</p>
<ul>
<li>a) gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten</li>
<li>aa) falls erwerbstätig 1.208 EUR</li>
<li>bb) falls nicht erwerbstätig 1.108 EUR</li>
<li>b) gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern 1.320 EUR</li>
</ul>
<h2>Anmerkung zu I. und II.:</h2>
<p>Hinsichtlich <strong>berufsbedingter Aufwendungen</strong> und <strong>berücksichtigungsfähiger Schulde</strong>n gelten Anmerkungen A. 3 und 4 – auch für den erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten – entsprechend. Berufsbedingte Aufwendungen, die sich nicht nach objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen, sind pauschal im Erwerbstätigenbonus von 1/10 enthalten.</p>
<h2>C. Mangelfälle</h2>
<p>Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und gleichrangiger Unterhaltsberechtigter im Sinne des § 1609 Nr. 1 BGB nicht aus (sog. Mangelfall), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge gleichmäßig zu verteilen.</p>
<p>Der Einsatzbetrag für den <strong>Kindesunterhalt</strong> entspricht dem Zahlbetrag des Unterhaltspflichtigen. Dies ist der nach Anrechnung des Kindergeldes oder von Einkünften auf den Unterhaltsbedarf verbleibende Restbedarf.</p>
<p><strong>Beispiel:</strong> Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (U): 1.750 EUR, Unterhalt für drei unterhaltsberechtigte Kinder im Alter von 18 Jahren (K1) – in allgemeiner Schulausbildung befindlich –, 7 Jahren (K2) und 5 Jahren (K3), die bei dem nicht unterhaltsberechtigten und den Kindern nicht barunterhaltspflichtigen Elternteil (E) leben. E bezieht das Kindergeld.</p>
<p><img loading="lazy" decoding="async" class="tabelle alignnone wp-image-457 size-full" title="Düsseldorfer Tabelle 2023 " src="https://familienrecht-wodniak.de/wp-content/uploads/anwalt-muenchen-scheidung-duesseldorfer-tabelle-beispiel.jpg" alt="Düsseldorfer Tabelle 2023 Rechtsanwalt München" width="1500" height="634" srcset="https://familienrecht-wodniak.de/wp-content/uploads//anwalt-muenchen-scheidung-duesseldorfer-tabelle-beispiel.jpg 1500w, https://familienrecht-wodniak.de/wp-content/uploads//anwalt-muenchen-scheidung-duesseldorfer-tabelle-beispiel-300x127.jpg 300w, https://familienrecht-wodniak.de/wp-content/uploads//anwalt-muenchen-scheidung-duesseldorfer-tabelle-beispiel-1024x433.jpg 1024w, https://familienrecht-wodniak.de/wp-content/uploads//anwalt-muenchen-scheidung-duesseldorfer-tabelle-beispiel-768x325.jpg 768w" sizes="auto, (max-width: 1500px) 100vw, 1500px" /></p>
<h2>D. Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615 I BGB</h2>
<p>l.<strong> Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern:</strong></p>
<p>Dem Unterhaltspflichtigen ist der angemessene Eigenbedarf zu belassen.</p>
<p>Bei dessen Bemessung sind Zweck und Rechtsgedanken des Gesetzes zur Entlastung unterhaltspflichtiger Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigenentlastungsgesetz) vom 10.Dezember 2019 (BGBl I S. 2135) zu beachten.</p>
<p>II. <strong>Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes</strong> (§ 1615 I BGB): nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils,</p>
<p>in der Regel mindestens 1.120 EUR.</p>
<p><strong>III. Angemessener Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes</strong> (§§ 1615 I, 1603 Abs. 1 BGB):</p>
<ul>
<li>a) falls erwerbstätig 1.510 EUR</li>
<li>b) falls nicht erwerbstätig 1.385 EUR</li>
</ul>
<p>Hierin sind bis 580 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt soll erhöht werden, wenn die Wohnkosten (Warmmiete) 580 EUR übersteigen und nicht unangemessen sind.</p>
<h2>E. Übergangsregelung</h2>
<p>Umrechnung dynamischer Titel über Kindesunterhalt nach § 36 Nr. 3 EGZPO: Ist Kindesunterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Regelbetrages zu leisten, bleibt der Titel bestehen. Eine Abänderung ist nicht erforderlich. An die Stelle des bisherigen Prozentsatzes vom Regelbetrag tritt ein neuer Prozentsatz vom Mindestunterhalt (Stand: 01.01.2008). Dieser ist für die jeweils maßgebliche Altersstufe gesondert zu bestimmen und auf eine Stelle nach dem Komma zu begrenzen (§ 36 Nr. 3 EGZPO). Der Prozentsatz wird auf der Grundlage der zum 01.01.2008 bestehenden Verhältnisse einmalig berechnet, und bleibt auch bei späterem Wechsel in eine andere Altersstufe unverändert (BGH Urteil vom 18.04.12 – XII ZR 66/10 – FamRZ 2012, 1048). Der Bedarf ergibt sich aus der Multiplikation des neuen Prozentsatzes mit dem Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe und ist auf volle Euro aufzurunden</p>
<p>(§ 1612a Abs. 2 S. 2 BGB). Der Zahlbetrag ergibt sich aus dem um das jeweils anteilige Kindergeld verminderten bzw. erhöhten Bedarf.</p>
<p>Wegen der sich nach § 36 Nr. 3 EGZPO ergebenden vier Fallgestaltungen wird auf die Beispielsberechnungen der Düsseldorfer Tabelle Stand 01.01.2017 verwiesen.</p>
<h2>Anhang: Tabelle Zahlbeträge</h2>
<p>Die folgende Tabelle enthält die sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen) ergebenden Zahlbeträge. In 2023 beträgt das Kindergeld einheitlich je Kind 250,00 EUR.</p>
<p><img loading="lazy" decoding="async" class="tabelle alignnone wp-image-458 size-full" src="https://familienrecht-wodniak.de/wp-content/uploads/kindergeld-anwalt-muenchen-scheidung-kindergeld.jpg" alt="Tabelle" width="1500" height="723" srcset="https://familienrecht-wodniak.de/wp-content/uploads//kindergeld-anwalt-muenchen-scheidung-kindergeld.jpg 1500w, https://familienrecht-wodniak.de/wp-content/uploads//kindergeld-anwalt-muenchen-scheidung-kindergeld-300x145.jpg 300w, https://familienrecht-wodniak.de/wp-content/uploads//kindergeld-anwalt-muenchen-scheidung-kindergeld-1024x494.jpg 1024w, https://familienrecht-wodniak.de/wp-content/uploads//kindergeld-anwalt-muenchen-scheidung-kindergeld-768x370.jpg 768w" sizes="auto, (max-width: 1500px) 100vw, 1500px" /></p>
<div class="su-row info"><div class="su-column su-column-size-1-1 su-column-centered"><div class="su-column-inner su-u-clearfix su-u-trim">
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			</item>
		<item>
		<title>Ab 2023 steigen Kindesunterhalt und Kindergeld</title>
		<link>https://familienrecht-wodniak.de/ab-2023-steigen-kindesunterhalt-und-kindergeld-anwalt-muenchen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Verano]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 18 Nov 2022 11:00:09 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelle Urteile und Neuigkeiten aus dem Familienrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://familienrecht-wodniak.com/?p=1163</guid>

					<description><![CDATA[]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Um Familien besonders zu unterstützen, wird das <strong>Kindergeld</strong> erhöht. Ab 01.01.2023 soll das <strong>Kindergeld</strong> für das 1. und das 2. Kind um EUR 18,00 pro Monat erhöht werden, für das 3. Kind um EUR 12,00 monatlich.</p>
<p>Auch der Mindestunterhalt wird voraussichtlich im Jahr 2023 steigen. Der Mindestunterhalt ist die Berechnungsgröße für den <strong>Kindesunterhalt </strong>nach Düsseldorfer Tabelle, der <strong>Kindesunterhalt</strong> wird regelmäßig als Prozentsatz des Mindestunterhalts festgesetzt.</p>
<p>Ab 01.01.2023 wird der Mindestunterhalt, somit 100% des Mindestunterhalts, in der 1. Altersgruppe, somit für Kinder bis zum 5. Lebensjahr, voraussichtlich bei EUR 404,00, in der 2. Altersstufe vom 6. bis zum 11 Lebensjahr bei EUR 464,00 und für Kinder zwischen dem 12. und dem 17. Lebensjahr in der 3. Altersgruppe bei EUR 543,00 liegen.</p>
<p>Viele Jugendamtsurkunden sind dynamisch und erfassen somit den erhöhten <strong>Kindesunterhalt</strong>. Höherer Unterhalt kann somit aus allen Titeln ohne weiteres geltend gemacht werden.</p>
<div class="su-row info"><div class="su-column su-column-size-1-1 su-column-centered"><div class="su-column-inner su-u-clearfix su-u-trim">
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<p>&nbsp;</p>

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			</item>
		<item>
		<title>Düsseldorfer Tabelle 2022</title>
		<link>https://familienrecht-wodniak.de/duesseldorfer-tabelle-2022/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Verano]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 28 Dec 2021 13:42:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelle Urteile und Neuigkeiten aus dem Familienrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://familienrecht-wodniak.com/?p=1235</guid>

					<description><![CDATA[]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: center;"><em>Stand: 01.01.2022</em></p>
<p style="text-align: center;"><a href="https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2022/Duesseldorfer-Tabelle-2022.pdf" target="_blank" rel="noopener">Download Düsseldorfer Tabelle 2022<br />
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</a></p>
<h2>A. Kindesunterhalt</h2>
<p><img loading="lazy" decoding="async" class="alignnone wp-image-1239 size-full" title="Düsseldorfer Tabelle 2022" src="https://familienrecht-wodniak.de/wp-content/uploads/duesseldorfer-tabelle-2022-kindesunterhalt.jpg" alt="Düsseldorfer Tabelle 2022 Familienrecht München" width="1500" height="791" srcset="https://familienrecht-wodniak.de/wp-content/uploads/duesseldorfer-tabelle-2022-kindesunterhalt.jpg 1500w, https://familienrecht-wodniak.de/wp-content/uploads/duesseldorfer-tabelle-2022-kindesunterhalt-300x158.jpg 300w, https://familienrecht-wodniak.de/wp-content/uploads/duesseldorfer-tabelle-2022-kindesunterhalt-1024x540.jpg 1024w, https://familienrecht-wodniak.de/wp-content/uploads/duesseldorfer-tabelle-2022-kindesunterhalt-768x405.jpg 768w" sizes="auto, (max-width: 1500px) 100vw, 1500px" /></p>
<h2>Anmerkungen:</h2>
<ol>
<li>Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen.<br class="clear" />Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder im Sinne von Anm. 5 Abs. 1 durch. Gegebenenfalls erfolgt zwischen den erstrangigen Unterhaltsberechtigten eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.</li>
<li>Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Mindestbedarf gemäß der Vierten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 30.11.2021 (BGBl. 2021 I 5066). Der Prozentsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Mindestbedarf (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des gerundeten Mindestbedarfs mit dem Prozentsatz errechneten Beträge sind entsprechend § 1612a Absatz 2 Satz 2 BGB aufgerundet.<br class="clear" />Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.</li>
<li>BerufsbedingteAufwendungen,diesichvondenprivatenLebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens – mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich – geschätzt werden kann. Bei Geltendmachung die Pauschale übersteigender Aufwendungen sind diese insgesamt nachzuweisen.</li>
<li>Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.</li>
<li>Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)<br />
&#8211; gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,<br />
&#8211; gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 960 EUR, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.160 EUR. Hierin sind bis 430 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.<br class="clear" />Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1.400 EUR. Darin ist eine Warmmiete bis 550 EUR enthalten. <br class="clear" />Der notwendige bzw. der angemessene Eigenbedarf sollen erhöht werden, wenn die Wohnkosten (Warmmiete) 430 EUR (notwendiger Eigenbedarf) bzw. 550 EUR (angemessener Eigenbedarf) übersteigen und nicht unangemessen sind.</li>
<li>Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch anderer Unterhaltspflichten unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.</li>
<li>Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 860 EUR. Hierin sind bis 375 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden. Von dem Betrag von 860 EUR kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern nach oben abgewichen werden.</li>
<li>Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes ,das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 100 EUR zu kürzen.</li>
<li>In den Bedarfsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und keine Studiengebühren enthalten.</li>
<li>Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612 b BGB auf den Tabellenunterhalt (Bedarf) anzurechnen.</li>
</ol>
<h2>B. Ehegattenunterhalt</h2>
<p>l. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361, 1569, 1578, 1581 BGB):</p>
<p>1. gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:</p>
<ul>
<li>a) wenn der Berechtigte kein Einkommen hat:</li>
</ul>
<p>45% des anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich 50% anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Pflichtigen, nach oben begrenzt durch den vollen Unterhalt, gemessen an den zu berücksichtigenden ehelichen Verhältnissen;</p>
<ul>
<li>b) wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat:</li>
</ul>
<p>45 % der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten, insgesamt begrenzt durch den vollen ehelichen Bedarf; für sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz;</p>
<ul>
<li>c) wenn der Berechtigte erwerbstätig ist, obwohl ihn keine Erwerbsobliegenheit trifft: gemäß § 1577 Abs. 2 BGB;</li>
</ul>
<p>2. gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhalts- pflichtigen (z.B. Rentner): wie zu 1 a, b oder c, jedoch 50 %.</p>
<p>II. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten, wenn die ehelichen Lebensverhältnisse durch Unterhaltspflichten gegenüber Kindern geprägt werden:</p>
<p>Wie zu I., jedoch wird der Kindesunterhalt (Zahlbetrag; vgl. Anm. C und Anhang) vorab vom Nettoeinkommen abgezogen.</p>
<p>III. Monatlicher Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten:</p>
<ul>
<li>a)  falls erwerbstätig 1.280 EUR</li>
<li>b)  falls nicht erwerbstätig 1.180 EUR</li>
</ul>
<p>Hierin sind bis 490 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Eigenbedarf soll erhöht werden, wenn die Wohnkosten (Warmmiete) 490 EUR übersteigen und nicht unangemessen sind.</p>
<p>IV. Existenzminimum des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel:</p>
<ul>
<li>a) falls erwerbstätig: 1.160 EUR</li>
<li>b) falls nicht erwerbstätig: 960 EUR</li>
</ul>
<p>V. 1. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des von dem Unterhalts- pflichtigen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten:</p>
<ul>
<li>a) gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten</li>
<li>aa) falls erwerbstätig 1.280 EUR</li>
<li>bb) falls nicht erwerbstätig 1180 EUR</li>
<li>b) gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern 1.400 EUR</li>
</ul>
<p>2. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt:</p>
<p>a) gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten</p>
<ul>
<li>aa) falls erwerbstätig 1.024 EUR</li>
<li>bb) falls nicht erwerbstätig 944 EUR</li>
</ul>
<p>b) gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern 1.120 EUR</p>
<h2>Anmerkung zu I. und II.:</h2>
<p>Hinsichtlich berufsbedingter Aufwendungen und berücksichtigungsfähiger Schulden gelten Anmerkungen A. 3 und 4 – auch für den erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten – entsprechend. Diejenigen berufsbedingten Aufwendungen, die sich nicht nach objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen, sind pauschal im Erwerbstätigenbonus von 1/10 enthalten.</p>
<h2>C. Mangelfälle</h2>
<p>Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus (sog. Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge gleichmäßig zu verteilen.</p>
<p>Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht dem Zahlbetrag des Unterhaltspflichtigen. Dies ist der nach Anrechnung des Kindergeldes oder von Einkünften auf den Unterhaltsbedarf verbleibende Restbedarf.</p>
<p><em>Beispiel: </em>Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (M): 1.350 EUR, Unterhalt für drei unterhaltsberechtigte Kinder im Alter von 18 Jahren (K1), 7 Jahren (K2) und 5 Jahren (K3), Schüler, die bei der nicht unterhaltsberechtigten, den Kindern nicht barunterhaltspflichtigen Ehefrau und Mutter (F) leben. F bezieht das Kindergeld.</p>
<p>Notwendiger Eigenbedarf des M: 1.160 EUR<br />
Verteilungsmasse: 1.350 EUR – 1.160 EUR = 190 EUR</p>
<p>Summe der Einsatzbeträge der Unterhaltsberechtigten:</p>
<p>350 EUR (569 – 219) (K1)</p>
<p>+ 345,50 EUR (455 – 109,5) (K2)<br />
+ 283,50 EUR (396 – 112,50) (K3)</p>
<p>= 979 EUR</p>
<p>Unterhalt:<br />
K1: 350,00 x 190 : 979 = 67,93 EUR<br />
K2: 345,50 x 190 : 979 = 67,05 EUR<br />
K3: 283,50 x 190 : 979 = 55,02 EUR</p>
<h2>D. Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615 I BGB</h2>
<p>Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern:<br />
Dem Unterhaltspflichtigen ist der angemessene Eigenbedarf zu belassen. Bei dessen Bemessung sind Zweck und Rechtsgedanken des Gesetzes zur Entlastung unterhaltspflichtiger Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigenentlastungsgesetz) vom 10.Dezember 2019 (BGBl I S. 2135) zu beachten.</p>
<p>Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§ 1615 I BGB): nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils, in der Regel mindestens 960 EUR.</p>
<p>Angemessener Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615 I, 1603 Abs. 1 BGB):</p>
<ul>
<li>a) falls erwerbstätig 1.280 EUR</li>
<li>b) falls nicht erwerbstätig 1.180 EUR</li>
</ul>
<p>Hierin sind bis 490 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt soll erhöht werden, wenn die Wohnkosten (Warmmiete) 490 EUR übersteigen und nicht unangemessen sind.</p>
<h2>E. Übergangsregelung</h2>
<p>Umrechnung dynamischer Titel über Kindesunterhalt nach § 36 Nr. 3 EGZPO: Ist Kindesunterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Regelbetrages zu leisten, bleibt der Titel bestehen. Eine Abänderung ist nicht erforderlich. An die Stelle des bisherigen Prozentsatzes vom Regelbetrag tritt ein neuer Prozentsatz vom Mindestunterhalt (Stand: 01.01.2008). Dieser ist für die jeweils maßgebliche Altersstufe gesondert zu bestimmen und auf eine Stelle nach dem Komma zu begrenzen (§ 36 Nr. 3 EGZPO). Der Prozentsatz wird auf der Grundlage der zum 01.01.2008 bestehenden Verhältnisse einmalig berechnet, und bleibt auch bei späterem Wechsel in eine andere Altersstufe unverändert (BGH Urteil vom 18.04.12 – XII ZR 66/10 –FamRZ 2012, 1048). Der Bedarf ergibt sich aus der Multiplikation des neuen Prozentsatzes mit dem Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe und ist auf volle Euro aufzurunden (§ 1612a Abs. 2 S. 2 BGB). Der Zahlbetrag ergibt sich aus dem um das jeweils anteilige Kindergeld verminderten bzw. erhöhten Bedarf. <br class="clear" />Wegen der sich nach § 36 Nr. 3 EGZPO ergebenden vier Fallgestaltungen wird auf die Beispielsberechnungen der Düsseldorfer Tabelle Stand 01.01.2017 verwiesen.</p>
<h2>Anhang: Tabelle Zahlbeträge</h2>
<p>Die folgenden Tabellen enthalten die sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen) ergebenden Zahlbeträge. <em>In 2022</em> beträgt das Kindergeld für das erste und zweite Kind jeweils 219 EUR, für das dritte Kind 225 EUR und das vierte und jedes weitere Kind jeweils 250 EUR.</p>
<p><img loading="lazy" decoding="async" class="alignnone wp-image-1240 size-full" src="https://familienrecht-wodniak.de/wp-content/uploads/duesseldorfer-tabelle-2022-kindesunterhalt-1-3.jpg" alt="Düsseldorfer Tabelle 2022 " width="1500" height="1524" srcset="https://familienrecht-wodniak.de/wp-content/uploads/duesseldorfer-tabelle-2022-kindesunterhalt-1-3.jpg 1500w, https://familienrecht-wodniak.de/wp-content/uploads/duesseldorfer-tabelle-2022-kindesunterhalt-1-3-295x300.jpg 295w, https://familienrecht-wodniak.de/wp-content/uploads/duesseldorfer-tabelle-2022-kindesunterhalt-1-3-1008x1024.jpg 1008w, https://familienrecht-wodniak.de/wp-content/uploads/duesseldorfer-tabelle-2022-kindesunterhalt-1-3-768x780.jpg 768w" sizes="auto, (max-width: 1500px) 100vw, 1500px" /></p>
<p><img loading="lazy" decoding="async" class="alignnone wp-image-1241 size-full" title="Düsseldorfer Tabelle 2022 Familienrecht München" src="https://familienrecht-wodniak.de/wp-content/uploads/duesseldorfer-tabelle-kindesunterhalt-2022-4.jpg" alt="Familienrecht München" width="1500" height="708" srcset="https://familienrecht-wodniak.de/wp-content/uploads/duesseldorfer-tabelle-kindesunterhalt-2022-4.jpg 1500w, https://familienrecht-wodniak.de/wp-content/uploads/duesseldorfer-tabelle-kindesunterhalt-2022-4-300x142.jpg 300w, https://familienrecht-wodniak.de/wp-content/uploads/duesseldorfer-tabelle-kindesunterhalt-2022-4-1024x483.jpg 1024w, https://familienrecht-wodniak.de/wp-content/uploads/duesseldorfer-tabelle-kindesunterhalt-2022-4-768x362.jpg 768w" sizes="auto, (max-width: 1500px) 100vw, 1500px" /></p>
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