Familienrecht München

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Umgang bei Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils

Für viele berufstätige Eltern stellt die Betreuung der gemeinsamen Kinder in den Schulferien eine erhebliche Herausforderung dar.

Ist der überwiegend betreuende Elternteil berufstätig, reichen die gesetzlichen Urlaubstage nicht aus, um die Schulferienzeiten abzudecken.

Welche Möglichkeiten gibt es, wenn der andere Elternteil nicht bereit ist, die hälftigen Ferienzeiten zu übernehmen?

Grundsätzlich ist Zweck des Umgangs nicht, dem betreuenden Elternteil die Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Kann eine überwiegende Betreuung neben der Erwerbstätigkeit nicht sichergestellt werden, muss die Arbeitstätigkeit reduziert werden und gegebenenfalls ein finanzieller Ausgleich über Unterhaltsansprüche erfolgen.

Was passiert aber, wenn ein Unterhaltsanspruch nicht besteht und der betreuende Elternteil arbeiten muss?

In diesem Fall kann der betreuende Elternteil eine Ausgestaltung des Umgangs gerichtlich beantragen, wenn zwischen den Eltern klar ist, dass ein Umgangsrecht des Kindes an sich besteht.

Vorrangig zu berücksichtigen ist zwar nicht eine erforderliche Planungssicherheit des überwiegend betreuenden Elternteils. So allerdings die genaue Betreuung des Kindes nicht eindeutig festgelegt ist, ist das Kindeswohl betroffen.

Somit muss auf Antrag das Gericht gegebenenfalls über die Ausgestaltung des Umgangsrechts entscheiden, so sich Eltern hierüber nicht einigen können.

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Ihre Rechtsanwältin in München

Manuela Wodniak
Fachanwältin für Familienrecht

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