Familienrecht München

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Ehewohnung
Die Nutzung der Ehewohnung nach Scheidung / Trennung

Wer bekommt

Wer bekommt nach einer Trennung die Ehewohnung oder das eheliche Anwesen

Eine der ersten Fragen bei einer Trennung oder im Vorfeld einer Trennung ist: Wer zieht aus?

Grundsätzlich kann bei einer Trennung kein Ehegatte vom anderen verlangen, die Ehewohnung zu verlassen. Dies ist völlig unabhängig von Eigentumsverhältnissen.

Die Ehewohnung ist und bleibt während der Trennungszeit bei Eheleuten ein geschützter Bereich.

Können sich Eheleute nicht einigen, muss gegebenenfalls ein gerichtliches Verfahren geführt werden. Jeder Ehegatte kann daher beim zuständigen Familiengericht die Zuweisung der Ehewohnung beantragen, dies sowohl für die Zeit des Getrenntlebens als auch endgültig für die Zeit nach einer Ehescheidung.

Während der Trennung kann ein Ehepartner die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung verlangen, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte gem. § 1361 b BGB liegt bei getrennt lebenden Eheleuten z.B. vor, wenn ein im Haushalt lebendes Kind oder der Ehegatte selbst misshandelt wird, Beleidigungen oder Drohungen ausgestoßen werden, randaliert wird, massive regelmäßige Streitereien ausgetragen werden und die hierdurch verursachten Spannungen ein weiteres Zusammenleben unter einem Dach nicht mehr möglich erscheinen lassen.

Grundsätzlich müssen die Trennungsstreitigkeiten ein Ausmaß erreichen, welches die weitere beidseitige Nutzung der Ehewohnung unzumutbar macht.

Besonders schützenswert sind hierbei gemeinsame im Haushalt lebende Kinder. Wird ein Kind durch regelmäßige Auseinandersetzungen der Eltern belastet oder ist deswegen eine seelische Beeinträchtigung zu befürchten, wird die Wahrung des Kindeswohls im Rahmen einer gerichtlichen Entscheidung immer im Vordergrund stehen.

Um schnelles gerichtliches Einschreiten zu erreichen, besteht die Möglichkeit eines sog. einstweiligen Rechtschutzes (Eilverfahren).
Jedenfalls können Gründe des Kindeswohls zu einer gerichtlichen Zuweisung der Ehewohnung an den betreuenden Elternteil führen, dies auch ohne Gewaltanwendung.

Müssen Kinder geschützt werden, spielen Eigentumsverhältnisse an der Ehewohnung regelmäßig keine Rolle.

Ist Gewalt im Spiel, kann eine Wohnungszuweisung auch nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) beantragt werden und zwar auch von nichtehelichen Lebenspartnern. Das GewSchG ist im Gegensatz zu § 1361 b BGB auch auf nicht verheiratete Paare anwendbar.

Die Frage, wer zunächst im ehemaligen Familienheim bleiben kann oder auszieht, ist im Rahmen der Beratungspraxis regelmäßig ein dringend zu klärendes Anliegen. Leben Paare nach einer Trennung weiter im ehemaligen Familienheim, stellt dies regelmäßig für alle Beteiligte eine überaus belastende und konfliktreiche Situation dar, insbesondere auch für Kinder.

Um schnell Abhilfe zu schaffen, beraten wir Sie gerne individuell über die rechtlichen Möglichkeiten und die sinnvollste Vorgehensweise.

Wer bewohnt

Wer bewohnt das ehemalige Familienheim nach Scheidung?

Oft muss im Zuge einer Scheidung auch eine abschließende Regelung gefunden werden, welcher Ehegatte nach das ehemalige Familienheim weiter bewohnen darf.

Ist die Scheidung ausgesprochen, müssen Eigentumsverhältnisse verstärkt berücksichtigt werden, gleiches gilt für die Frage, auf wessen Name der Mietvertrag lautet.

Im Rahmen einvernehmlicher Vereinbarungen gibt es mannigfaltige individuelle Regelungsmöglichkeiten. So können bspw. zeitlich befristete Nutzungsrechte eines Ehegatten an einem Familienheim vereinbart werden, welches im Alleineigentum oder Miteigentum des anderen Ehegatten steht. Diese Regelungsmöglichkeit bietet sich an, wenn den gemeinsamen Kindern das Umfeld erhalten werden soll.

Auch sollten ausdrückliche Vereinbarungen getroffen werden, wer ein auf beider Namen lautendes Mietverhältnis  nach der Scheidung alleine fortführt.

Ist keine Verständigung möglich, kann ein gerichtlicher Antrag auf Zuweisung nach der Scheidung gestellt werden. Hier nimmt das Gericht eine umfassende Interessenabwägung vor. Entscheidend ist, wer auf die künftige Nutzung des ehemaligen Familienheims mehr angewiesen ist.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Verhandlung individueller Vereinbarungen oder vertreten Sie kompetent und konsequent in Rahmen gerichtlicher Auseinandersetzungen.

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Ihre Rechtsanwältin in München

Manuela Wodniak
Fachanwältin für Familienrecht

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