Zugewinn

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Zugewinnausgleich
Vermögensauseinandersetzung

Zugewinnausgleich


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Haben Eheleute keinen Ehevertrag abgeschlossen,  wird die Ehe im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft geführt.

Im Falle einer Scheidung wird die Zugewinngemeinschaft aufgelöst und der Zugewinn ausgeglichen.

Hierbei wird für jeden Ehegatten gesondert der sog. Zugewinn ermittelt. Dieser ergibt sich aus einer Differenz des sog. Anfangsvermögens bei Eheschließung und des Endvermögens bei Zustellung des Scheidungsantrages.

Der Ehegatte, der den höheren Zugewinn erzielt hat, gleicht die Differenz hälftig als Zugewinnausgleich aus.

In diesem Zusammenhang sind insbesondere Erbschaften, Schenkungen und Zuwendungen während der Ehezeit wichtig. Diese stellen sog. privilegiertes Anfangsvermögen dar.

Beide Eheleute schulden sich umfassend Auskunft zu den stichtagsbezogenen Vermögensverhältnissen. Der Zugewinnausgleich ist oftmals eine umkämpfte Scheidungsfolge.

Im Rahmen unsere Beratung unterstützen wir Sie bei der Erstellung von Vermögensauskünften und erläutern Ihnen welche Vermögensgegenstände wie zu berücksichtigen sind.

Haben Sie Fragen? Kontaktieren Sie uns!

Sonstige Vermögensauseinandersetzung


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Konten, Immobilien, Darlehen

Die Vermögensauseinandersetzung von Ehegatten bei Scheidung

Ein Großteil der Ehen in Deutschland wird im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft geführt. Im Falle einer Scheidung ist der Zugewinnausgleich durchzuführen. Demnach kann derjenige Ehegatte, der den geringen Zugewinn erzielt hat, vom anderen Ehegatten mit Rechtskraft der Scheidung einen Zugewinnausgleich in Form eines Geldanspruchs verlangen.

Mit der Durchführung des Zugewinnausgleichs ist allerdings in der Regel die Vermögensauseinandersetzung der geschiedenen Eheleute noch nicht abschließend geregelt.

Oftmals schließen sich folgende Fragen an:

Was passiert mit vorhandenen Immobilien?

Was passiert mit vorhandenen Immobilien?

  • Bei Immobilien kommt es entscheidend darauf an, in wessen Eigentum sie stehen. Ist nur ein Ehegatte Eigentümer einer Immobilie, erfolgt die Auseinandersetzung im Rahmen des Zugewinnausgleichs.
  • Sind allerdings beide Ehegatten im Grundbuch eingetragen und somit Miteigentümer, muss die Eigentümergemeinschaft unabhängig von einem Zugewinnausgleich separat aufgelöst werden.
  • Dies kann dadurch erfolgen, dass die Immobilie gemeinschaftlich verkauft und der Verkaufserlös geteilt wird.
  • Ferner besteht die Möglichkeit, dass ein Ehegatte den Eigentumsanteil des anderen übernimmt gegen Zahlung einer Abfindungssumme in Höhe des hälftigen Verkehrswertes.
  • Die Auflösung der Miteigentümergemeinschaft an einer Immobilie erfolgt somit entweder durch einen Verkauf an einen Dritten oder durch die notarielle Übertragung des Eigentumsanteils des eines Ehegatten auf den anderen Ehegatten.
  • Können sich Ehegatten über die Auflösung der Miteigentümergemeinschaft der Immobilie nicht verständigen, muss ein Antrag auf Zwangsversteigerung gestellt werden.
Wer muss die Schulden bezahlen?

Wer muss die Schulden bezahlen?

Viele Eheleute befürchten, für sämtliche Darlehensverbindlichkeiten ihres Ehegatten uneingeschränkt zu haften.
Diese Auffassung ist falsch.

Eine Mithaftung besteht immer nur dann, wenn ein Ehegatte den Darlehensvertrag bei der Bank unterzeichnet hat und damit ebenfalls Darlehensnehmer ist. In diesem Falle haftet jeder Ehegatte zumindest gegenüber der Bank in voller Höhe. Inwieweit die Ehegatten auch untereinander hälftig haften, ist vom konkreten Darlehenszweck abhängig. Wurde ein Darlehen aufgenommen für gemeinsame Zwecke, somit für gemeinsame Anschaffungen, haften die Eheleute untereinander zur Hälfte.

Wurde ein Darlehen ausschließlich im Interesse nur eines Ehegatten aufgenommen, z. B. für eine Firma nur eines Ehegatten, kann der andere Ehegatte verlangen, von dieser Darlehensverbindlichkeit gegenüber der Bank freigestellt zu werden.

Im Rahmen des Zugewinnausgleichs mindern in diesem Fall die Verbindlichkeiten in voller Höhe das Vermögen des darlehensbelasteten Ehegatten. Insgesamt werden Ehegatten völlig unabhängig von einer Haftung im Außenverhältnis gegenüber einer Bank indirekt an den Darlehensverbindlichkeiten über die Zugewinnausgleichs-berechnung beteiligt. Eine Haftung gegenüber der Bank besteht für beide Ehegatten allerdings nur, wenn tatsächlich auch beide Ehegatten Darlehensnehmer sind.

Im Falle einer Trennung stellt sich oft die Frage, wer die monatlichen Darlehensraten weiter bezahlt. Ist der Ehegatte, welcher über das höhere Einkommen verfügt und die Darlehensraten bezahlt, dem anderen Ehegatten zum Unterhalt verpflichtet, erhält der unterhaltsberechtigte Ehegatte aufgrund der Darlehensverbindlichkeiten einen geringen Unterhalt. Ein weiterer Ausgleich oder eine weitere Zahlung eines unterhaltsberechtigten Ehegatten an die Bank hat nicht zu erfolgen.

Bestehen allerdings keine Unterhaltsansprüche, haften für Darlehens-verbindlichkeiten beide Eheleute hälftig. Übernimmt ein Ehegatte die Darlehensverbindlichkeiten in voller Höhe, kann er vom anderen Ehegatten einen hälftigen Ausgleich verlangen.

Wem stehen Kontoguthaben zu?

Wem stehen Kontoguthaben zu?

Bei Konten ist zwischen Einzelkonten und gemeinsamen Konten zu unterscheiden. Ein Einzelkonto lautet nur auf den Namen eines Ehegatten, auch wenn dem anderen Ehegatten möglicherweise während des ehelichen Zusammenlebens Kontovollmacht eingeräumt wurde.

Ein Ausgleich von Einzelkonten eines Ehegatten erfolgt ausschließlich im Rahmen des Zugewinnausgleichs.

Dies gilt nicht für gemeinsame Konten.

Bei gemeinsamen Konten findet sich in den Vermögensbilanzen der Eheleute zur Berechnung von Zugewinnausgleichsansprüchen jeweils das hälftige Kontoguthaben, so dass sich ein Guthaben oder ein Soll auf Gemeinschaftskonten hier in der Regel nicht auswirken.

Bereits nach der Trennung steht das Guthaben auf einem Gemeinschaftskonto beiden Ehegatten je zur Hälfte zu. Ein Soll muss von beiden Ehegatten jeweils hälftig übernommen werden.

Hebt ein Ehegatte nach der Trennung von einem Gemeinschaftskonto mehr als das hälftige Guthaben ab, kann der andere Ehegatte einen Ausgleich verlangen. Auch wenn nach einer Trennung eine Vollmacht für ein Einzelkonto eines Ehegatten nicht widerrufen wurde, sind Abhebungen von dieser Vollmacht nicht mehr gedeckt und führen somit in der Regel zu einer Rückzahlungsverpflichtung.

Schenkungen von Eltern oder Schwiegereltern!

Was passiert bei einer Scheidung?

Was passiert bei einer Scheidung?

Jede dritte Ehe wird aktuellen Statistiken zufolge in Deutschland geschieden. Der überwiegende Teil der Eheleute hat keinen Ehevertrag geschlossen mit der Folge, dass die Ehe im sog. gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft geführt wird.

Wie Vermögen bei einer Scheidung aufzuteilen ist, regeln die Vorschriften über den Zugewinnausgleich gem. §§ 1371 ff. BGB. Derjenige Ehegatte, welcher in der Ehe den höheren Zugewinn erzielt hat, ist gegenüber dem anderen ausgleichspflichtig. Der Zugewinn eines jeden Ehegatten ist der Betrag, um den das sog. Endvermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages das sog. Anfangsvermögen zum Zeitpunkt der Eheschließung übersteigt.
Häufig erhalten Eheleute in der Ehe Schenkungen oder Zuwendungen von Eltern.

Welche Auswirkungen haben Schenkungen oder Zuwendung auf den Zugewinnausgleich?

Welche Auswirkungen haben Schenkungen oder Zuwendung auf den Zugewinnausgleich?

Hat ein Ehegatte während der Ehe durch Schenkung oder sonstige Zuwendungen Vermögenswerte erhalten, so werden diese seinem Anfangsvermögen zugeordnet. Es handelt sich um sog. privilegierten Erwerb. Höheres Anfangsvermögen führt zu niedrigerem Zugewinn und ermäßigt entweder die Ausgleichsverpflichtung oder erhöht den Ausgleichsanspruch.

Schenkungen werden somit von Gesetzes wegen aus dem Zugewinn herausgenommen und müssen nicht ausgeglichen werden. Dies gilt allerdings nicht für Wertsteigerungen von zugewandten Vermögenswerten. Diese stellen Zugewinn dar.

Nicht zugewinnausgleichsneutral sind im Übrigen Schenkungen oder Zuwendungen, die den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen sind. Gerade diese Schenkungen sind allerdings häufig. Wenden Eltern Gelder zur Anschaffung eines Autos, neuer Möbel oder für einen Urlaub zu, erhöhen diese Beträge das Anfangsvermögen des beschenkten Ehegatten nicht, mit der Folge, dass diese Zuwendungen das Anfangsvermögen des beschenkten Ehegatten nicht erhöhen.

Vertragliche Rückforderungsmöglichkeiten der Eltern gegen das Kind

Vertragliche Rückforderungsmöglichkeiten der Eltern gegen das Kind

Wie oben dargestellt, verbleiben im Scheidungsfall Schenkungen der Eltern im Vermögen des Kindes, ohne dass ein Ausgleich an den geschiedenen Ehegatten zu leisten ist. Wertsteigerungen hingegen sind ausgleichspflichtig, welche insbesondere bei Immobilien keine Seltenheit sind. Oftmals ist dies nicht im Sinne der schenkenden Eltern.

Um sicher zu stellen, dass auch Wertsteigerungen ausschließlich im Vermögen der Familie bleiben und an den Ehegatten im Scheidungsfall kein Ausgleich leisten zu ist, besteht die Möglichkeit vertragliche Rückabwicklungsrechte im Falle der Ehescheidung zu vereinbaren. Die Rückübertagungsverpflichtung im Scheidungsfall hat zur Folge, dass Familienvermögen unabhängig von Wertentwicklungen vollumfänglich in der Familie bleiben. Derartige vertragliche Regelungen werden im Übrigen zwischen dem beschenkten Kind und den Eltern geschlossen, ein Ehegatte ist hieran nicht beteiligt.

Ein besonderes Augenmerk ist hierbei auf die Formulierung derartiger Klauseln zu richten. Nicht selten führen unpräzise Formulierungen zu weiteren Streitigkeiten und Diskussionen, die vermeidbar wären.

Vertragliche Regelungen mit dem Ehegatten

Vertragliche Regelungen mit dem Ehegatten

Auch Ehegatten können diesbezüglich Vereinbarungen treffen und den Güterstand der Gütertrennung oder der modifizierten Zugewinngemeinschaft wählen. Auch in diesem Fall ist jegliche Ausgleichspflicht von Wertsteigerungen erhaltener Elternschenkungen im Scheidungsfall ausgeschlossen.

Schenkungen an das Schwiegerkind

Schenkungen an das Schwiegerkind

Oftmals haben Eltern nicht nur an ihr Kind größere Geldbeträge geleistet, sondern auch an ihr Schwiegerkind. Regelmäßig ist dies dann der Fall, wenn Zahlungen zum gemeinsamen Hausbau erfolgen.

Der BGH hat hierzu entschieden, dass derartige Zuwendungen von den Schwiegereltern unter bestimmten Voraussetzungen zurückgefordert werden können. Anders als bei den Eltern besteht diese Rückforderungsmöglichkeit ohne vertragliche Vereinbarungen.

Die frühere Rechtsprechung, wonach auch Zuwendungen an ein Schwiegerkind im Rahmen des Zugewinnausgleichs unter Ehegatten einbezogen wurden, wurde aufgegeben. Im Ergebnis beeinflussen Schenkungen der Schwiegereltern den Zugewinnausgleich von Ehegatten nicht mehr. Gegenteilig müssen Schwiegereltern ihre Zuwendungen selbst zurückfordern.

Dieser Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern entsteht mit der Trennung. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nicht nach der Höhe der Zuwendung, sondern nach dem Vermögenszuwachs des Schwiegerkindes durch diese Zuwendung. Ist von der Zuwendung nichts mehr vorhanden, scheidet ein Rückforderungsanspruch der Höhe nach aus. Rückforderungsansprüche kommen auch in Betracht bei Arbeitsleistungen bspw. beim Hausbau, welche über reine Gefälligkeiten hinausgehen.

Allerdings muss nicht jeder Schenkung in voller Höhe zurückgegeben werden. Entscheidend ist auch hier der Einzelfall.

Welche Vorgehensweise ist zu empfehlen?

Welche Vorgehensweise ist zu empfehlen?

Grundsätzlich sollten bei größeren Zuwendungen von Eltern die vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten im Vorfeld genutzt werden, um im Scheidungsfall ungewollte oder nicht bedachte Auswirkungen zu vermeiden. Ihre Scheidungs-Fachanwältin aus München: Manuela Wodniak

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Manuela Wodniak
Fachanwältin für Familienrecht

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