Zugewinnausgleich
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Haben Eheleute keinen Ehevertrag abgeschlossen, wird die Ehe im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft geführt.
Im Falle einer Scheidung wird die Zugewinngemeinschaft aufgelöst und der Zugewinn ausgeglichen.
Hierbei wird für jeden Ehegatten gesondert der sog. Zugewinn ermittelt. Dieser ergibt sich aus einer Differenz des sog. Anfangsvermögens bei Eheschließung und des Endvermögens bei Zustellung des Scheidungsantrages.
Der Ehegatte, der den höheren Zugewinn erzielt hat, gleicht die Differenz hälftig als Zugewinnausgleich aus.
In diesem Zusammenhang sind insbesondere Erbschaften, Schenkungen und Zuwendungen während der Ehezeit wichtig. Diese stellen sog. privilegiertes Anfangsvermögen dar.
Beide Eheleute schulden sich umfassend Auskunft zu den stichtagsbezogenen Vermögensverhältnissen. Der Zugewinnausgleich ist oftmals eine umkämpfte Scheidungsfolge.
Im Rahmen unsere Beratung unterstützen wir Sie bei der Erstellung von Vermögensauskünften und erläutern Ihnen welche Vermögensgegenstände wie zu berücksichtigen sind.
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Sonstige Vermögensauseinandersetzung
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Konten, Immobilien, Darlehen
Die Vermögensauseinandersetzung von Ehegatten bei Scheidung
Ein Großteil der Ehen in Deutschland wird im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft geführt. Im Falle einer Scheidung ist der Zugewinnausgleich durchzuführen. Demnach kann derjenige Ehegatte, der den geringen Zugewinn erzielt hat, vom anderen Ehegatten mit Rechtskraft der Scheidung einen Zugewinnausgleich in Form eines Geldanspruchs verlangen.
Mit der Durchführung des Zugewinnausgleichs ist allerdings in der Regel die Vermögensauseinandersetzung der geschiedenen Eheleute noch nicht abschließend geregelt.
Oftmals schließen sich folgende Fragen an:
Schenkungen von Eltern oder Schwiegereltern!
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Manuela Wodniak
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