1. Welche Unterlagen werden benötigt?
Um einen Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht einreichen zu lassen, benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Heiratsurkunde
- Geburtsurkunde der Kinder
2. Wann kann eine Ehescheidung beantragt werden?
Eine Ehescheidung kommt erst nach Ablauf des Trennungsjahres in Betracht, Voraussetzung für eine Ehescheidung ist das Scheitern der Ehe.
3. Mein Mann will die Scheidung, ich nicht!
Kann eine Ehescheidung verhindert oder verzögert werden?
In Beratungsgesprächen wird mir immer wieder die Situation geschildert: Mein Mann / meine Frau will die Scheidung, ich aber nicht!
Oder: ich will geschieden werden, mein Ehepartner aber nicht. Kann die Scheidung dadurch verzögert oder sogar verhindert werden?
Eine anstehende Scheidung ist für die meisten eine sehr herausfordernde Situation. Dies gilt ganz besonders, wenn Ihr Ehepartner die Scheidung will und Sie nicht.
Wichtig ist, rechtzeitig anwaltlichen Rat einzuholen und die beste Lösung zu finden.
Auch wenn nur Ihr Partner die Scheidung will, und Sie nicht müssen Ansprüche überprüft, verhandelt und durchgesetzt werden, um unschöne Überraschungen zu vermeiden und keine wichtigen Schritte zu versäumen.
Ich habe im Rahmen meiner langjährigen Beratung immer wieder gehört, dass ein Ehepartner die Ehescheidung drei Jahre verzögern kann. Dies ist in der Regel nicht so.
Auch wenn nur Ihr Partner die Scheidung will und Sie nicht, ist schnelles Handeln gefragt. Informieren Sie sich frühzeitig und lassen Sie sich beraten. Wir zeigen Ihnen Möglichkeiten auf und unterstützen Sie in dieser schwierigen Situation.
Kontaktieren Sie uns für weitere Informationen und vereinbaren Sie einen Beratungstermin!
4. Wie ist der Ablauf einer Ehescheidung?
Der beauftragte Rechtsanwalt wird nach Ablauf des Trennungsjahres, frühestens zehn Monate nach Trennung, beim örtlich zuständigen Familiengericht einen Antrag auf Ehescheidung
Die antragstellende Partei muss einen Gerichtskostenvorschuss bezahlen. Erst dann wird der Ehescheidungsantrag dem anderen Ehepartner zugestellt. Die Höhe der Gerichtskosten richtet sich nach dem sogenannten Gegenstandswert, somit nach den beidseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen.
Beide Eheleute werden im Rahmen eines Termins zur mündlichen Verhandlung zu den Voraussetzungen der Ehescheidung, somit zum Zeitpunkt der Trennung, persönlich angehört.
Liegen die Scheidungsvoraussetzungen vor, wird die Ehe durch gerichtlichen Beschluss geschieden. Die Ehescheidung wird in der Regel einen Monat nach Zustellung des schriftlichen Beschlusses rechtskräftig.
Der Ablauf der einvernehmlichen Scheidung in Kürze:
- Scheidungsantrag durch Rechtsanwalt einreichen
- Einholung der Auskünfte zum Versorgungsausgleich (= Rentenausgleich) durch das Gericht und Überprüfung durch Ihren Rechtsanwalt
- Wahrnehmung eines Gerichtstermins mit Ihrem Rechtsanwalt
- Ausspruch der Scheidung durch gerichtlichen Beschluss
Sind Sie sich mit Ihrem getrennt lebenden Ehepartner über Unterhalt, Vermögensausteilung usw. einig, kann im Scheidungstermin eine Vereinbarung geschlossen werden.
Konnte im Vorfeld eine Einigung nicht erzielt werden, muss Ihr Anwalt entsprechende Anträge einreichen, über die das Gericht gegebenenfalls entscheiden wird.
All das werden wir im Vorfeld mit Ihnen abklären und den individuellen Ablauf Ihrer Scheidung möglichst effizient und reibungslos für Sie gestalten.
Wir kümmern uns um einen schnellen Scheidungstermin und klären den Ablauf der Scheidung in jedem Einzelschritt mit Ihnen ab!
Haben Sie weitere Fragen zum Ablauf einer Ehescheidung? Dann vereinbaren Sie noch heute einen Beratungstermin!
5. Was ist eine Online-Scheidung?
Viele Kollegen werben mit einer „online-Scheidung“. Wir bieten unseren Mandanten grundsätzlich nur Leistungen an, welche wir auch erbringen können. Nachdem eine Scheidung nur durch das zuständige Familiengericht erfolgen kann, gibt es eine online-Scheidung schlichtweg nicht.
Selbstverständlich können Sie auch uns „online“ mit der Durchführung Ihres Ehescheidungsverfahrens beauftragen. Hierfür übersenden Sie uns Ihre Kontaktdaten, gerne auch per E-Mail. Im Anschluss daran werden wir für Sie ein Ehescheidungsverfahren vor dem zuständigen Familiengericht einleiten und für die zügige Durchführung eines Scheidungsverfahrens sorgen.
Die Anwaltskosten für eine Ehescheidung bei einer Beauftragung „online“ unterscheiden sich grundsätzlich von einer Beauftragung in anderer Form nicht. Gerne besprechen wir mit Ihnen individuelle Kostenvereinbarungen und die hier bestehenden rechtlichen Möglichkeiten. Unerlässlich ist hierbei allerdings ein persönliches Gespräch. Gerne können Sie uns hierfür telefonisch vor einer Beauftragung kontaktieren.
Selbstverständlich sind wir immer bemüht, Ihr Scheidungsverfahren so schnell wie möglich durchzuführen und voranzutreiben. Sollten Sie Ihre Ehescheidung so schnell wie möglich durchführen wollen, sprechen Sie uns an. Online-Scheidung beantragen»
6. Was kostet eine Scheidung?
Grundsätzlich richten sich die Kosten für ein Ehescheidungsverfahren nach den gesetzlichen Gebühren, somit nach dem sogenannten RVG.
Die Kosten des Scheidungsverfahrens richten sich nach dem Verfahrenswert, welcher durch das zuständige Familiengericht festgesetzt wird. Hierzu werden Sie im Rahmen des Termins zur mündlichen Verhandlung zu Ihren Einkommens- und Ihren Vermögensverhältnissen angehört. Nach diesem Verfahrenswert ermitteln sich die Rechtsanwaltskosten nach der entsprechenden Gebührentabelle.
Maßgeblich ist das Nettoeinkommen beider Eheleute, der Abzug von Freibeträgen für minderjährige Kinder erfolgt in Höhe von EUR 250,00 pro Kind.
In Bezug auf Vermögen hat jeder Ehegatte einen Freibetrag von EUR 60.000,00, für jedes Kind wird ein Freibetrag von weiteren EUR 30.000,00 berücksichtigt. Vermögen über dem Freibetrag zählt mit 5 % zum Verfahrenswert.
Die Kosten für eine Scheidung richten sich somit nach den individuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und müssen im Einzelfall berechnet werden. Gerne nehmen wir vor der Einreichung eines Scheidungsantrages eine entsprechende Berechnung vor.
7. Wie lange dauert ein Scheidungsverfahren?
In der Regel ist mit der Scheidung auch der sogenannte Versorgungsausgleich (=Rentenausgleich) durchzuführen. Der Versorgungsausgleich führt zu einer nicht unerheblichen Dauer eines Scheidungsverfahrens, auch wenn die Ehescheidung einvernehmlich ist. Vor dem Amtsgericht – Familiengericht – München beträgt die durchschnittliche Dauer eines Scheidungsverfahrens bei Durchführung eines Versorgungsausgleichs über zehn Monate, kann allerdings im Einzelfall kürzer oder länger andauern.
So ein Versorgungsausgleich beispielsweise aufgrund einer ehevertraglichen Vereinbarung nicht durchgeführt werden muss, kann eine Ehescheidung in der Regel innerhalb von wenigen Wochen ausgesprochen werden.
8. Wer sollte die Scheidung einreichen?
Grundsätzlich spielt es keine Rolle, wer den Scheidungsantrag stellt. Eine Ehescheidung kann allerdings Auswirkungen auf weitere rechtliche Ansprüche haben.
Um Ihnen die Frage, ob Sie eine Scheidung beantragen sollten oder nicht, fundiert und fachlich kompetent beantworten zu können, ist eine individuelle Beratung unerlässlich.
9. Was muss nach der Rechtskraft der Ehescheidung beachtet werden?
Unbedingt zu beachten ist, dass eine eventuelle Familienversicherung nach Rechtskraft der Ehescheidung entfällt. Es ist somit überaus wichtig, dass frühzeitig für eine eigene Krankenversicherung gesorgt wird.
Eine Namensänderung ist nach Rechtskraft der Scheidung möglich, allerdings nicht verpflichtend.
Sämtliche rechtlichen Ansprüche nach Rechtskraft der Ehescheidung, somit Ansprüche auf nachehelichen Ehegattenunterhalt sowie Zugewinnausgleich sollten mit Rechtskraft der Scheidung geklärt sein.
Grundsätzlich gibt es allerdings die Möglichkeit, diese Ansprüche auch nach der Durchführung eines Ehescheidungsverfahrens zu klären. Meine Empfehlung lautet grundsätzlich, diese Ansprüche im Vorfeld der Scheidung zu klären.
Hinweis: Ansprüche unterliegen regelmäßig einer Verjährungsfrist von drei Jahren nach Rechtskraft der Scheidung.
10. Werden Ansprüche wie Unterhalt nach der Scheidung, Zugewinn etc. im Scheidungsverfahren durch das Gericht geregelt?
Im Scheidungsverfahren wird lediglich in der Regel der Versorgungsausgleich durchgeführt, so keine Anweisende ehevertragliche Regelung vorhanden ist.
Mit weitere sog. Folgesachen wie Unterhaltsansprüche und Zugewinnausgleichsansprüchen befasst sich das Gericht nur, wenn durch einen Rechtsanwalt entsprechende Anträge gestellt werden.
Haben Sie weitere Fragen zum Thema Scheidung, Scheidungskosten, Ablauf, einvernehmliche Scheidung?
Ihre Rechtsanwältin in München
Manuela Wodniak
Fachanwältin für Familienrecht
steht Ihnen gerne zur Verfügung und berät Sie engagiert und kompetent!
Jetzt kostenlos Termin anfragen: