Familienrecht München

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Entschädigung bei Verzögerung im Sorgerechtsverfahren

In meiner täglichen Praxis als Anwältin für Familienrecht erlebe ich immer wieder, wie lange gerichtliche Sorgerechts- und Umgangsverfahren teilweise dauern.

Dabei unterliegen Sorgerechts- und Umgangsverfahren dem sog. Beschleunigungsgrundsatz. Bei einer überlangen Verfahrensdauer steht einem geschädigten Elternteil unter Umständen eine höhere Entschädigung als gewöhnlich zu. Nach einem Urteil des BGH vom 06.05.2021 gilt dies insbesondere dann, wenn um das Sorgerecht von sehr jungen Kindern gestritten wird.

Im vorliegenden Fall stritten Eltern eines 4 ½ und eines 2 Jahre alten Kindes um das Sorge- und Umgangsrecht. Nach der Betreuung des 2. Kindes durch eine Pflegefamilie kamen beide Kinder knapp ein Jahr später zum sorgeberechtigten Vater. Ein weiteres Jahr später machte die Kindesmutter ihr Umgangsrecht geltend und leitete ein gerichtliches Umgangsverfahren ein. Zu diesem Zeitpunkt waren die Kinder 4 ½ und 2 Jahre alt. Bis das zuständige Familiengericht endgültig über das Sorgerecht und das Umgangsrecht entschieden hatte, vergingen in diesem Fall rund 37 Monate!

Es ergingen im Laufe des Verfahrens zahlreiche abweisende Entscheidungen durch eingelegte Rechtsmittel, was unter anderem zu einer längeren Verfahrensdauer geführt hat. Gleiches galt für Befangenheitsanträge gegen Sachverständige und Richter. Der Sachverständige war im Übrigen extrem ausgelastet, so dass die Erstellung eines Sachverständigengutachtens erhebliche Zeit in Anspruch nahm. Das Gericht beschloss dennoch, keinen alternativen Sachverständigen zu bestellen.

Grundsätzlich kann bei erheblichen Verfahrensverzögerungen eine Entschädigung verlangt werden. Der Regelsatz für solche Verzögerungen beträgt gemäß § 198 Abs. 2 GVG EUR 1.200,00 pro Jahr der Verzögerung. Von dieser Pauschale kann die Höhe der Entschädigung allerdings abweichen, wenn besondere Umstände hinzukommen. Dies muss im konkreten Einzelfall geprüft werden. Nicht jede Verfahrensverzögerung führt zu einer Entschädigung oder einer höheren Entschädigung.

Der BGH kam im vorliegenden Fall aufgrund der massiven Verfahrensverzögerung zu dem Ergebnis, dass die gesetzliche Pauschale für die Entschädigung zu erhöhen ist. Das Recht der Mutter auf Umgang sei in schwerwiegender Art und Weise beeinträchtigt gewesen.

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Ihre Rechtsanwältin in München

Manuela Wodniak
Fachanwältin für Familienrecht

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