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Rückgabe von Schenkungen nach Trennung

Rückgabe von Schenkungen nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

BGH Urteil vom 18.06.2019

Der BGH hat mit Urteil vom 18.06.2019 entschieden, dass der Ex-Lebensgefährte geschenktes Geld für einen Hauskauf nach Scheitern der Beziehung zur Hälfte zurückzahlen muss.

Die Tochter der Schenker führte in dem zu entscheidenden Fall seit 2002 eine nichteheliche Lebensgemeinschaft. Im Jahr 2011 kauften die Tochter und ihr damaliger Lebensgefährte eine Immobilie zu eigenen Wohnzwecken. Die Eltern der Tochter wandten dem Paar zur Finanzierung einen Geldbetrag von rund EUR 100.000,00 zu. Bereits Ende Februar 2013 erfolgte dann die Trennung. Die Eltern der Tochter forderten von dem ehemaligen Lebensgefährten der Tochter die Hälfte des zugewandten Betrages zurück und erhielten vom Bundesgerichtshof Recht.

Ein Rückforderungsanspruch der Eltern ergibt sich aus dem Wegfall der Geschäftsgrundlage. Aufgrund der Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hätten sich nach BGH die Umstände im Vergleich zum Zeitpunkt der Schenkung erheblich verändert.

Der Zuwendung der Eltern habe die Vorstellung zugrunde gelegen, dass die Beziehung zwischen der eigenen Tochter und dem ehemaligen Lebensgefährten lebenslang Bestand haben würde.

Mit der Trennung sei diese Geschäftsgrundlage weggefallen, die Trennung sei im Übrigen kurze Zeit nach der Schenkung erfolgt. Damit sei es für die Eltern nicht zumutbar, an der Schenkung an den Lebensgefährten festgehalten zu werden.

Der BGH führte dazu aus, dass auch bei einem Schenkungsvertrag Vorstellungen von künftigen Entwicklungen eine relevante Geschäftsgrundlage bilden können. So sich nachträglich Umstände schwerwiegend verändern und Erwartungen somit nicht erfüllen, könne es zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage kommen und somit eine Anpassung des Vertrages oder eine Loslösung vom Vertrag verlangt werden.

Der BGH stellte allerdings gleichzeitig klar, dass ein Schenker mit dem Scheitern einer Beziehung rechnen muss und mit einer freigiebigen Zuwendung auch ein gewisses vertragliches Risiko übernommen wird.

In dem zu entscheidenden Fall wurde insbesondere streitentscheidend berücksichtigt, dass sich die Tochter und der ehemalige Lebensgefährte schon weniger als zwei Jahre nach der Schenkung getrennt haben.

Die Annahme der Schenkung, dass die Lebensgemeinschaft nicht nur für eine kurze Zeit fortgesetzt wird, habe sich daher als unzutreffend erwiesen. Bei einer Trennung kurz nach einer Schenkung sei laut BGH die Annahme gerechtfertigt, dass die Schenkung nicht erfolgt wäre, wenn das zeitnahe Ende des Zusammenlebens der Tochter mit ihrem ehemaligen Lebensgefährten erkennbar gewesen wäre. In einem derartigen Fall müsse sich allerdings der Schenker auch nicht an der Zuwendung festhalten lassen.

Laut BGH sei in einem derartigen Fall den Beschenkten zumutbar, das Geschenk zurückzugeben. Der Ex-Lebensgefährte musste daher den hälftigen geschenkten Betrag zurückgeben.

Manuela Wodniak Fachanwältin für Familienrecht

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