Geschieden, aber pleite?
Die Tücken der Unternehmerscheidung und wie man sich davor schützen kann
Die Besonderheit einer sogenannten Unternehmerscheidung ist, dass ein möglicherweise werthaltiges Unternehmen im Rahmen der Vermögens-auseinandersetzung einen hohen Vermögenswert darstellt, der für den anderen Ehegatten zu hohen Zugewinnausgleichsansprüchen führt. Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt immer dann, wenn kein Ehevertrag abgeschlossen wurde.
Welche Probleme ergeben sich?
Fällt ein Unternehmen in den Zugewinnausgleich, hat dies regelmäßig langwierige und kostenintensive gerichtliche Auseinandersetzungen zur Folge.
Als erstes stellt sich die Frage, was ein Unternehmen wert ist. Allgemeine Richtlinien für die Unternehmensbewertung gibt es nicht. In der Regel ist vorrangig der Ertragswert heranzuziehen, der nicht ohne weiteres bekannt ist. Teilweise stellt bereits die Einholung von Erkundigungen beide Ehegatten vor erhebliche Probleme. In diesem Fall ist oft ein Sachverständigengutachten, welches im Streitfall vom Familiengericht beauftragt wird, unumgänglich. Tatsächlich sind derartige Sachverständigengutachten mit erheblichen Kosten verbunden, das gutachterliche Ergebnis ist im Vorfeld oft völlig unklar und führt zu hohen Unsicherheiten in Bezug auf den Ausgang einer streitigen Auseinandersetzung.
Eine weitere gängige Frage in diesem Zusammenhang ist, wie sich eine sogenannte Unternehmerbezogenheit auf den Wert des Unternehmens auswirkt. Viele Unternehmen hängen ganz wesentlich von der Person des Unternehmers ab, wie beispielsweise bei kleinen Handwerksbetrieben. Ist das Unternehmen ganz erheblich von der persönlichen Leistung des Unternehmers abhängig, muss auch dies bei der Bewertung des Unternehmens berücksichtigt werden.
Ist bei der Vermögensauseinandersetzung unter Ehegatten ein Unternehmen betroffen, handelt es sich regelmäßig um eine hochkomplexe Angelegenheit.
Langwierige und kostenintensive gerichtliche Auseinandersetzungen mit erheblichen Unsicherheiten und Unwägbarkeiten sind oft die Folge. Eine anwaltliche Beratung beider Eheleute ist hier unerlässlich.
Je höher der Wert des Unternehmens ist, desto existenzbedrohender kann eine Scheidung bzw. die durchzuführende Vermögensauseinandersetzung für den Unternehmer sein. Um den Zugewinnausgleich leisten zu können, muss möglicherweise ein Darlehen aufgenommen werden oder, im schlimmsten Fall, ein Betrieb sogar verkauft werden. Wird ein Käufer nicht gefunden, droht die Liquidierung des Unternehmens.
Das Unternehmen ist aber in der Regel die Existenzgrundlage des Unternehmers und sichert möglicherweise über Unterhaltszahlungen für Kinder und/oder einen geschiedenen Ehegatten auch ganz oder zum Teil den Lebensunterhalt des anderen Ehegatten.
Eine drohende Zerschlagung des Unternehmens ist daher regelmäßig für beide Ehegatten nach einer Scheidung die denkbar schlechteste Lösung.
Welche Lösungsmöglichkeiten gibt es?
Steht die Scheidung bereits unmittelbar bevor, können individuelle Regelungen in Form einer Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen werden. Ziel muss sein, das Unternehmen als Existenzgrundlage zu erhalten, um künftige Unterhaltszahlungen sicherstellen zu können. Gleichzeitig muss allerdings auch eine einvernehmliche Regelung zum Zugewinnausgleich gefunden werden, um die Zugewinnausgleichsansprüche auszugleichen, den wirtschaftlichen Ruin aber zu verhindern.
Vor diesem Problem steht ein Unternehmer regelmäßig nicht, wenn er einen Ehevertrag abgeschlossen hat. Hier kommt die notarielle Vereinbarung der Gütertrennung in Betracht, alternativ die notarielle Vereinbarung der sorgenannten modifizierten Zugewinngemeinschaft. Letztere stellt eine Vereinbarung dahingehend dar, dass das Unternehmen im Falle einer Scheidung in der Vermögensauseinandersetzung nicht berücksichtigt wird.
Jedem Unternehmer ist grundsätzlich ein Ehevertrag dieser Art mehr als anzuempfehlen. Ein Ehevertrag kann im Vorfeld oder anlässlich der Heirat aber auch zu jedem Zeitpunkt der bestehenden Ehe notariell abgeschlossen werden.
UNSER TIPP:
- Vorsorge ist besser als Nachsicht!
- Daher präventiv vorsorgen durch Ehevertrag!
Haben Sie weitere Fragen zum Thema „Unternehmerscheidung“?
Ihre Rechtsanwältin in München
Manuela Wodniak
Fachanwältin für Familienrecht
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