Familienrecht München

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Teilung der betrieblichen Altersvorsorge?

Die externe Teilung der betrieblichen Altersvorsorge
Sind finanzielle Nachteile hinzunehmen?

Das Bundesverfassungsgericht entschied mit Urteil vom 26.05.2020, dass die gesetzlichen Vorgaben zur externen Teilung bestimmter Anrechte aus der betrieblichen Altersvorsorge verfassungsgemäß sind.

Der Versorgungsausgleich betrifft den Ausgleich von Renten, betrieblichen Altersversorgungen, privaten Rentenversicherungen etc. im Scheidungsfall während der Ehe. Eine Teilung einzelner Anrechte ist möglich in Form der sogenannten internen Teilung und der externen Teilung. Bei der internen Teilung erhält die ausgleichsberechtigte Person ein Anrecht bei dem Versorgungsträger, bei dem das zu teilende Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten besteht.

Bei der externen Teilung hingegen wird das Anrecht des ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht beim Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten begründet, sondern bei einem anderen Versorgungsträger. Bei betrieblicher Altersvorsorge ist dies beispielsweise die Versorgungsausgleichskasse.

Hierdurch können sogenannte Transferverluste entstehen. Insbesondere Frauen als überwiegend ausgleichsberechtigte Ehegatten sahen sich durch verringerte übertragene Versorgungsleistungen bei externer Teilung vergleichsweise benachteiligt.

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass eine externe Teilung nicht verfassungswidrig ist. Es sei bei der Durchführung der externen Teilung ein angemessener Ausgleich der gegenläufigen Interessen herbeizuführen. Laut Bundesverfassungsgericht hätten die Familiengerichte den Ausgleichswert bei der externen Teilung so zu bestimmen, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte keine unangemessene Verringerung seiner Versorgungsleistungen zu erwarten hat. Weicht die Zielversorgung um nicht mehr als 10% von der Ausgangsversorgung ab, ergäben sich zumindest verfassungsrechtlich keine Einwendungen. Letztendlich sei es an den Familiengerichten, den Versorgungsausgleich in verfassungsgemäßer Weise zu regeln.

Im Endeffekt bedeutet dies, dass der Vorschlag für den Ausgleichswert, der im Rahmen des Versorgungsausgleichs von den Versorgungsträgern mitgeteilt wird, in jedem Fall überprüft werden sollte. Der Vorschlag ist für das Familiengericht nicht bindend.

UNSER TIPP:

  • Die Versorgung im Alter ist existentiell wichtig. Lassen Sie den Versorgungsausgleich bei einer Scheidung von einem Fachanwalt für Familienrecht überprüfen.
  • Sind die Transferverluste durch externe Teilung unverhältnismäßig sind, muss ausdrückliche eine Anpassung des vorgeschlagenen Ausgleichswerts beantragt werden.

Haben Sie weitere Fragen zum Thema „Die externe Teilung der betrieblichen Altersvorsorge“?

Ihre Rechtsanwältin in München

Manuela Wodniak
Fachanwältin für Familienrecht

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