Familienrecht München

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Partnerschaftsvertrag? Gründe dafür

Immer mehr Paare entscheiden sich bewusst gegen eine Heirat und leben über Jahre hinweg in so genannter „wilder Ehe“.

Diese Art des Zusammenlebens unterscheidet sich in der praktischen Ausgestaltung oft im Vergleich zum Zusammenleben verheirateter Paare nicht

Warum braucht man einen Partnerschaftsvertrag?

Bei einer Trennung verheirateter Paare kann in Bezug auf Altersversorgung, Unterhalt, Erbe etc. auf umfassende gesetzliche Vorschriften zurückgegriffen werden, die insbesondere den sozial schwächeren Partner umfassend schützen. Dies gilt nicht bei unverheirateten Paaren, auch wenn aus der Beziehung möglicherweise gemeinsame Kinder hervorgegangen sind.

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist weder gesetzlich geschützt noch geregelt.

Was bei verheirateten Paaren im Trennungs- oder Scheidungsfall das Gesetz vorsieht, können und sollten nicht verheiratete Paare im Rahmen eines Partnerschaftsvertrages individuell vertraglich regeln.

Was kann in einem Partnerschaftsvertrag geregelt werden?

Insbesondere Unterhaltsverpflichtungen nach einer Trennung oder für den Ausgleich finanzieller Nachteile, die ein Partner durch die Ausgestaltung des Zusammenlebens, beispielsweise durch die Übernahme der Betreuung gemeinsamer Kinder, sieht das Gesetz außer für eine kinderbetreuende Mutter bis zum 3. Lebensjahr des Kindes nicht vor.

Unterhaltsansprüche bestehen nur, wenn Sie in einem Partnerschaftsvertrag geregelt werden.

Ein gesetzliches Erbrecht für nicht verheiratete Paare gibt es nicht.

Gerade bei gemeinsamen Immobilienkäufen oder bei der gemeinsamen Anschaffung großer Vermögenswerten sind Regelungen für den Fall des Todes eines Partners von großer Bedeutung.

Wer braucht einen Partnerschaftsvertrag?

Sinnvoll ist ein Partnerschaftsvertrag immer dann, wenn der sozial schwächere Partner im Alter oder im Krankheitsfall abgesichert werden soll. Gleiches gilt, wenn ein Partner durch die Übernahme der Betreuung der gemeinsamen Kinder das eigene berufliche Vorankommen über Jahre hinweg hinten anstellt und auf lange Sicht finanzielle Nachteile erleidet, die insbesondere im Trennungsfall ausgeglichen werden sollen.

Bei langjährigen Beziehungen kommt auch eine Vermögensauseinandersetzung, vergleichbar einem Zugewinnausgleich bei Verheirateten in Betracht. Grundsätzlich bietet ein Partnerschaftsvertrag die Möglichkeit, weitestgehend individuelle Vereinbarungen nach den individuellen Wünschen und Bedürfnissen zu formulieren und vertraglich zu fixieren.

Anzuempfehlen sind auch Vollmachten für den Krankheits- und Todesfall, da eine gesetzliche Vertretungsbefugnis des Partners nicht besteht und Ärzte einer ärztlichen Schweigepflicht gegenüber dem anderen gebunden sind.

Ferner sind Nachlassregelungen oftmals sinnvoll, da diese gesetzliches Erbrecht ausscheiden. Ein gegenseitiges Erbrecht kann durch Testament oder Erbvertrag erreicht werden, lediglich ein gemeinsames Testament wie unter Ehegatten ist rechtlich nicht möglich.

Schlussendlich kann durch individuelle Regelungen im Rahmen eines Partnerschaftsvertrages Klarheit geschaffen werden, welchem Partner im Falle einer Trennung, welche Gegenstände und Haushaltsgegenstände gehören bzw. wie Miteigentümergemeinschaften aufgelöst werden. Auch Regelungen zu der Behandlung von Schenkungen während bestehender Partnerschaft nach einer Auflösung sind möglich, um Streitigkeiten zu vermeiden.

Wie muss ein Partnerschaftsvertrag aussehen?

Das Gesetz sieht auch keine Vorschriften bzw. Vorgaben vor, wie ein Partnerschaftsvertrag im Einzelnen auszugestalten ist. Dies gibt die Möglichkeit, eine individuelle vertragliche Grundlage zu schaffen, die den Wünschen und Vorstellungen der nicht verheirateten Partner gerecht wird.

Eine notarielle Beurkundung ist nur bei Schenkungen oder Grundstücks- und Wohneigentumsübertragungen zwingend, insgesamt allerdings in jedem Fall dringend anzuempfehlen.

Gleiches gilt für eine ausführliche anwaltliche Beratung bzw. die Ausarbeitung eines Partnerschaftsvertrages durch einen spezialisierten Rechtsanwalt oder eine spezialisierte Rechtsanwältin durch den ausgewünschten Partnerschaftsvertrag.

Wünschen Sie eine finanzielle Absicherung im Falle einer Trennung oder im Falle eines Todes eines Partners in Ihrer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft oder haben Sie Fragen rund um das Thema Partnerschaftsvertrag? Sprechen Sie uns an und vereinbaren Sie einen Beratungstermin!

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Manuela Wodniak
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