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Unterhaltsanspruch trotz neuer Partnerschaft?

Oftmals stellt sich die Frage, wie sich eine neue Partnerschaft auf bestehende oder künftige Unterhaltsansprüche auswirkt. Es gibt immer mehr Patchworkfamilien, neue Partnerschaften werden oftmals bereits kurz nach der Trennung oder Scheidung eingegangen. Der Unterhaltsverpflichtete möchte in diesem Fall oftmals nicht mehr weiter bezahlen, neue Partnerschaften stellen somit erhebliche Diskussions- und Streitpunkte insbesondere in gerichtlichen Auseinandersetzungen und Unterhaltsverfahren dar.

Das Gesetz gibt hierzu nur vor, dass ein Unterhaltsanspruch verwirkt ist, wenn der Unterhaltsberechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Wann hiervon auszugehen ist, regelt das Gesetz nicht.

Nach der derzeitigen Rechtsprechung gibt es Kriterien, die für eine verfestigte Lebensgemeinschaft sprechen. Wird beispielsweise über einen längeren Zeitraum ein gemeinsamer Haushalt geführt, spricht dies für eine verfestigte Lebensgemeinschaft. Maßgeblich sind auch das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, die Dauer der neuen Partnerschaft und die Frage, ob gemeinsam gewirtschaftet wird. Auch bei größeren gemeinsamen Investitionen, wie beispielsweise dem Kauf einer Immobilie, wird von einer verfestigten Lebensgemeinschaft ausgegangen. Leben Lebensgefährten noch nicht in einer gemeinsamen Wohnung, kommt es auf das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit an. Hier ist entscheidend, wie ein Paar die Freizeit verbringt, Feiertage und Urlaube gemeinsam verbracht werden, Einladungen zu Familienfeiern gemeinsam wahrgenommen werden und die neue Beziehung von einem „füreinander einstehen“ geprägt ist. Wird bei getrennt lebenden oder geschiedenen unterhaltsberechtigen Ehegatten eine neue verfestigte Lebensgemeinschaft angenommen, ist der Unterhaltsanspruch verwirkt. Begründet wird dies damit, dass mit der Aufnahme einer neuen Partnerschaft eine Abkehr aus der ehelichen Solidarität erfolgt und somit das Fortbestehen einer Unterhaltsverpflichtung resultierend aus der Ehe unzumutbar und grob unbillig sei.

Bei der Prüfung der groben Unbilligkeit im Falle der Kinderbetreuung ist zudem zu berücksichtigen, dass die Annahme einer vollumfänglichen Verwirkung nicht dazu führen darf, dass der betreuende Elternteil zeitlich zu früh gezwungen wäre, eine Vollzeittätigkeit aufzunehmen. Dies ginge zu Lasten der Kinder. In diesem Zusammenhang muss auch berücksichtigt werden, inwieweit die betreuende Mutter auf den Unterhalt angewiesen ist, was unter anderem auch von der finanziellen Leistungsfähigkeit des neuen Partners abhängt.

Lebt hingegen eine nicht verheiratete kinderbetreuende Mutter mit einem neuen Partner zusammen, führt dies nicht zu einer Verwirkung der Unterhaltsansprüche gegen den Kindesvater. Dies hat der BGH mit Beschluss vom 03.05.2019 entschieden.

Der BGH hat hierzu ausgeführt, dass Hintergrund der Verwirkung wegen des Zusammenlebens mit einem neuen Partner der Gedanke der ehelichen Solidarität sei. Ein nicht nichtehelicher getrennter Partner könne sich aus einer ehelichen Solidarität aber nicht herauslösen, da eine eheliche Solidaritätspflicht eine vorherige Eheschließung voraussetzen würde. Zudem führte der BGH aus, dass die nicht verheiratete Mutter einen strukturell schwächeren Unterhaltsanspruch im Gegensatz zur getrennt lebenden oder geschiedenen kinderbetreuenden Mutter habe und somit auch das Gebot der Gleichbehandlung nicht dazu führen würde, dass auch bei einer nicht ehelichen Mutter eine neue Partnerschaft zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führt.

Manuela Wodniak
Fachanwältin für Familienrecht

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